Die Deutsche Bahn AG ist auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BGSG verpflichtet, dem Bundesgrenzschutz für die durch die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich nach Maßgabe der Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben des Bundesgrenzschutzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1683) zu leisten.