JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > C > Canon episcopi
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 2474/93, Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, EGV |
| Schlagworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Juristische Personen - Begriff - Rechtspersönlichkeit nach nationalem Recht oder Anerkennung als unabhängige rechtliche Einheit durch die Gemeinschaftsorgane (EG-Vertrag, Artikel 173, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 38 § 5 Buchst. a, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 5 Buchst. a) 2 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen - Exportunternehmen eines Drittlandes, das von der Untersuchung betroffen ist und sich an dieser beteiligt hat (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4) 3 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft - Bestimmung der "gleichartigen Waren" - Stichprobenauswahl - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 2 Absätze 5, 12 und 13) 4 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Festsetzung der Antidumpingzölle - Einführung eines einheitlichen Zolls für alle Einfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft - Rechtmässigkeit - Voraussetzungen (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 2 Absätze 5, 9, 13 und 14, und Artikel 13 Absatz 3) 5 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Festsetzung der Antidumpingzölle - Individülle Behandlung der Exportunternehmen aus einem Land ohne Marktwirtschaft - Voraussetzungen - Nachweis der Unabhängigkeit der Unternehmen vom Staat - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates) 6 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren - Antidumpingverfahren - Verpflichtung der Organe, den Auskunftsbegehren der betroffenen Unternehmen nachzukommen - Grenzen (EG-Vertrag, Artikel 214, Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 7 Absatz 4 Buchst. b und Artikel 8 Absätze 2 und 3) |
| Stichwort: | Canon episcopi |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 7 Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die gemäß Artikel 173 des Vertrages von einer Einheit erhoben wird, hängt zunächst von deren Eigenschaft als juristische Person ab. Im Rechtsschutzsystem der Gemeinschaften hat ein Kläger die Eigenschaft einer juristischen Person, wenn er die Rechtspersönlichkeit gemäß dem auf seine Gründung anwendbaren Recht erlangt hat oder wenn er von den Gemeinschaftsorganen als unabhängige rechtliche Einheit behandelt worden ist. Gemäß Artikel 38 § 5 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 5 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts hat eine juristische Person des Privatrechts mit der Klageschrift ihre Satzung, einen neueren Auszug aus dem Handelsregister, einen neueren Auszug aus dem Vereinsregister oder einen anderen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit einzureichen. Eine Abschrift aus dem Handelsregister, die die Eintragung einer Einheit als "corporate legal person", die sich im Besitz der Volksrepublik China befindet und Rechtspersönlichkeit nach chinesischem Recht hat, belegt, erbringt den Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit im Sinne dieser Vorschriften. Jedenfalls kann einer juristischen Person nicht die Eigenschaft als unabhängige juristische Person abgesprochen werden, wenn sie von den Gemeinschaftsorganen im Verwaltungsverfahren, das dem Erlaß des angefochtenen Rechtsakts vorausgegangen ist, als solche behandelt worden ist. 8 Legt man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages an, so haben die Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, doch schließt dies nicht aus, daß ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können. So können Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt werden oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren, und allgemeiner jeden Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen, der das Vorliegen bestimmter persönlicher Eigenschaften nachweisen kann, die ihn im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben. Der Rechtsschutz einzelner Unternehmen, die von einem Antidumpingzoll betroffen sind, kann im übrigen nicht allein dadurch beeinträchtigt werden, daß es sich um einen einheitlichen Zoll handelt, der in bezug auf einen Staat und nicht auf einzelne Unternehmen eingeführt wurde. Eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt werden, betrifft ein Unternehmen individuell, dessen Erzeugnisse einem Antidumpingzoll unterliegen, das sich soweit ihm das möglich war, an dem Verwaltungsverfahren beteiligt hat und auf dessen Beteiligung in der angefochtenen Verordnung ausdrücklich hingewiesen wird. Dieses Unternehmen ist auch als unmittelbar betroffen anzusehen, da eine Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Vereinnahmung des Zolls verpflichtet und dabei kein Ermessen vorsieht. 9 Bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft fällt die Bestimmung der "gleichartigen Waren", um den Normalwert entsprechend Artikel 2 Absätze 5 und 12 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 zu berechnen, in den weiten Ermessensspielraum, über den die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte verfügen. Auch bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 13 der Antidumping-Grundverordnung steht den Organen in Verbindung mit der Stichprobenauswahl dieses Ermessen zu. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. 10 Eine Politik, die zur Einführung eines einheitlichen Antidumpingzolls für ein ganzes Land führt, steht weder zum Wortlaut noch zur Zielsetzung noch zum Geist der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 im Widerspruch, wenn sie erforderlich ist, um die Gemeinschaft gegen Dumping und gegen die Gefahr einer Umgehung der Abwehrmaßnahmen zu schützen. Die Grundverordnung enthält nämlich keine Vorschrift, die die Einführung eines einheitlichen Antidumpingszolls für die Staatshandelsländer verbietet: - Artikel 2 Absatz 5 enthält nur die Kriterien, anhand deren der Normalwert im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft zu bestimmen ist; - Artikel 2 Absatz 9 betrifft nur die Vergleichbarkeit der Preise und die Anpassungen, mit denen die Unterschiede, die diese Vergleichbarkeit beeinflussen können, berücksichtigt werden sollen; - daraus, daß nach Artikel 2 Absatz 13 bei unterschiedlichen Preisen die Ausfuhrpreise normalerweise mit dem Normalwert auf der Grundlage jedes einzelnen Geschäftsvorgangs verglichen werden müssen, ergibt sich nicht, daß kein einheitlicher Antidumpingzoll festgesetzt werden kann; - weder Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung noch Artikel 8 Absatz 3 des Antidumping-Kodex des GATT untersagen die Einführung eines einheitlichen Zolls oder bestimmen, daß eine individuelle Dumpingspanne für jeden einzelnen Ausführer zu berechnen ist; sie schreiben lediglich einen Zusammenhang zwischen dem Zoll und der Dumpingspanne vor, der auch dann bestehen muß, wenn es sich um einen einheitlichen Zoll und eine einheitlich festgelegte Dumpingspanne handelt; - Artikel 2 Absatz 14 der Grundverordnung definiert zwar in Buchstabe a die Dumpingspanne als den Betrag, um den der Normalwert über dem Ausfuhrpreis liegt, jedoch heisst es in Buchstabe b, daß "bei unterschiedlichen Dumpingspannen gewogene Durchschnitte errechnet werden" können; - aus der Systematik und der Zielsetzung des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung - dem zufolge die Antidumpingverordnungen insbesondere Aufschluß geben über den Betrag und die Art des festgesetzten Zolls, die betroffene Ware, das Ursprungs- oder Ausfuhrland, den Namen des Lieferanten, soweit dies durchführbar ist, sowie die Gründe, auf die sie sich stützen - ergibt sich schließlich zwar, daß die Verpflichtung zur Angabe des Namens des Lieferanten bedeutet, daß grundsätzlich für jeden Lieferanten ein spezifischer Antidumpingzoll festzusetzen ist, doch hat der Gesetzgeber diese Verpflichtung zu näheren Angaben ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in denen dies durchführbar war; es ist jedoch nicht durchführbar, den Namen jedes Lieferanten anzugeben, wenn es zur Verhinderung der Gefahr einer Umgehung der Antidumpingzölle erforderlich ist, einen einheitlichen Zoll für ein ganzes Land festzusetzen, was insbesondere dann zutrifft, wenn die Gemeinschaftsorgane bei einem Staatshandelsland nach Prüfung der Situation der betroffenen Ausführer nicht überzeugt sind, daß diese Ausführer unabhängig vom Staat handeln. Die Zielsetzung der Grundverordnung ist u. a. der Schutz der Gemeinschaft gegen gedumpte Einfuhren. Was den Geist der Verordnung anlangt, ergibt sich zwar aus den einschlägigen Vorschriften, daß der Normalwert und die Ausfuhrpreise in der Regel für jeden Ausführer getrennt zu ermitteln sind, doch bedeutet dies weder, daß die Gemeinschaftsorgane verpflichtet sind, in jedem Fall so zu verfahren, noch daß sie für jeden Ausführer einen individuellen Antidumpingzoll festsetzen müssen. Sinn und Zweck der Verordnung lassen den Gemeinschaftsorganen ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage, wann es am angemessensten ist, den betroffenen Ausführern eine individuelle Behandlung zu gewähren. Dies ergibt sich u. a. aus Artikel 2 Absatz 14 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung, nach denen die Gemeinschaftsorgane die Möglichkeit haben, den gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen und damit eine einheitliche Dumpingspanne für ein ganzes Land zu errechnen und einen einheitlichen Antidumpingzoll für dieses Land festzusetzen. 11 Die Frage, ob ein Ausführer eines Staatshandelslands so unabhängig von diesem Staat ist, daß ihm im Rahmen eines Antidumpingverfahrens eine individuelle Behandlung gewährt werden kann, setzt die Beurteilung komplexer tatsächlicher Fragen voraus, die zugleich die wirtschaftliche, die politische und die rechtliche Lage betreffen. Insoweit verfügen die Organe wie bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten über ein weites Ermessen hinsichtlich der Beurteilung der rechtlichen und politischen Lage in einem Staatshandelsland, wobei die gerichtliche Kontrolle dieses Ermessens auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. 12 Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wie demjenigen, das der Einführung von Antidumpingzöllen vorausgeht, sind die Verteidigungsrechte gewahrt, wenn dem betroffenen Unternehmen im Laufe des Verfahrens Gelegenheit gegeben worden ist, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie gegebenenfalls zu den herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen. Die Unterrichtungspflicht der Kommission ist allerdings in Einklang zu bringen mit dem Verbot, vertrauliche Informationen bekanntzugeben, das sich zum einen aus Artikel 8 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung ergibt, dem zufolge die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete die Informationen, die sie bei der Anwendung der Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis bekanntgeben dürfen, und zum anderen aus Artikel 214 des Vertrages und Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung, denen zufolge die Gemeinschaftsorgane bestimmte Informationen als vertraulich betrachten können, wenn sich ihre Bekanntgabe wahrscheinlich in erheblichem Grade nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde. |
| Volltext: EUG - Urteil, T-170/94 | |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, EWG-Satzung, Verfahrensordnung |
| Schlagworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Anordnung an ein Organ - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 173) 2. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Vereinbarungen zwischen einer Muttergesellschaft und unselbständigen Tochtergesellschaften - Ausschluß (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1) 3. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1) 4. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln (EG-Vertrag, Artikel 190) |
| Stichwort: | Canon episcopi |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Gemeinschaftsrichter ist im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages nicht befugt, den Gemeinschaftsorganen Anordnungen zu erteilen. 2. Bestimmt die Tochtergesellschaft, obwohl sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ihr Marktverhalten nicht autonom, sondern befolgt sie die Anweisungen, die ihr von der Muttergesellschaft, von der sie zu 100 % beherrscht wird, unmittelbar oder mittelbar gegeben werden, so sind die Verbote des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages auf die Beziehungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft, mit der sie eine wirtschaftliche Einheit bildet, unanwendbar. Das von einer solchen wirtschaftlichen Einheit einseitig gewählte Marktverhalten kann auch dann, wenn es darin besteht, daß sie es den Tochtergesellschaften untersagt, Erzeugnisse an Kunden in anderen Mitgliedstaaten als dem der Tochtergesellschaft zu liefern, nicht mit Hilfe von Artikel 85 erfasst und geahndet werden, ohne diese Bestimmung zu verfälschen. 3. Die Klageschrift muß eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. In ihr ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so daß seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung nicht entspricht. 4. Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muß es dem Adressaten ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Kontrolle auszuüben. Die Kommission braucht in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlassen muß, um die Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen ihr gegenüber vorbringen. Es reicht aus, daß sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen nach dem Aufbau der erlassenen Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. |
| Volltext: EUG - Urteil, T-102/92 | |
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