1. Der Umstand, dass eine konkrete Produktgestaltung als Formmarke eingetragen worden ist, setzt voraus, dass der Gegenstand als solcher nicht ausschließlich seinem Gebrauchszweck entsprechend, sondern in seiner eingetragenen Form ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auch markenmäßig als Herkunftshinweis benutzt werden kann. Diese Eintragungsentscheidung ist durch das Verletzungsgericht zu respektieren.
2. Der Verletzer kann vor diesem Hintergrund für eine Befugnis, einen identischen Gebrauchsgegenstand als Ware (ohne Herkunftshinweisfunktion) zu verwenden, nicht § 23 Nr. 2 MarkenG für sich in Anspruch nehmen.
1. Das Verletzungsgericht darf einer Marke (hier: als Formmarke eingetragener Gelenksteigbügel) jedenfalls in der Verwendungsform eine markenmäßige Verwendung nicht versagen, aufgrund derer der markenrechtliche Schutz im Eintragungsverfahren gewährt und die von Haus aus bestehende mangelnde Unterscheidungskraft als überwunden angesehen worden ist.
2. Der kennzeichnende Eindruck einer Formmarke, die in ihrer Gesamtform ein auf dem Markt übliches Gestaltungsmerkmal nachvollzieht, kann sich prägend aus solchen Bestandteilen (hier: Gummihülsen) ergeben, denen (auch) eine technische Wirkung (hier: zur Verdeckung der Gelenke) zukommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die technische Bedingtheit nur die Existenz als solche, nicht aber Material, Farbe und konkrete Formgestaltung betrifft.
3. Bei dreidimensionalen Marken, die Form einer Ware wiedergeben, ist aufgrund der vielfältigen Komponenten, die die Warenform ausmachen, ein vollständiges und verlässliches Erinnerungsbild des Durchschnittsverbrauchers - auf das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblich abzustellen ist - häufig noch schwerer als im markenrechtlichen Normalfall herzustellen.
1. Zwischen den Marken und Unternehmenskennzeichen "Navigon" und "Nav N Go", beide eingetragen bzw. benutzt u.a. für Navigationssoftware und Navigationsgeräte, besteht Verwechslungsgefahr.
2. Wenn der Verletzte davon Kenntnis hat, dass ein Zeichen als Unternehmenskennzeichen verwendet wird, ist er unter Dinglichkeitsaspekten nicht verpflichtet, nach etwaigen Markenanmeldungen desselben Zeichens zu forschen. Vielmehr setzt die später erlangte Kenntnis von der Markenanmeldung eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang. Das gleiche gilt, wenn ein für den Vertrieb von Navigationssoftware benutztes Unternehmenskennzeichen auf mehrere neue Produkte und zusätzlich Dienstleistungen ausgedehnt wird und der Verletzte hiervon nachträglich Kenntnis erlangt.
Die Werbung eines Elektro-Fachmarktes "Nur heute, 3. Januar, Foto- und Videokameras ohne 19 % MWSt" kann durchaus auch so verstanden werden, dass sich der Nachlass nicht nur auf an diesem Tag im Laden vorrätige Kameras bezieht, sondern auch für solche gilt, die an diesem Tag verbindlich zur Beschaffung bestellt werden.
Die Möglichkeit, eine im Internet veröffentlichte Widerrufsbelehrung zu speichern und zu reproduzieren, reicht nicht aus, um die Textform des § 126 b BGB zu wahren.
1. Zwischen den Zeichenfolgen "G-Mail" und "GMail" kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung "G-Mail" Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan ("...und die Post geht richtig ab") ist und die Bezeichnung "GMail" teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird.
2. Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail-Adresse kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion.
1. Die Vereinbarung eines Transportes von Umzugsgut "ab Haus A. bis frei ausgeliefert Fort L.(USA)/normale Anfahrt/ohne Aufbau von Möbeln" mit einem Preis von 5.800,-- EUR, begründet die Annahme einer Spedition zu fixen Kosten im Sinne des § 459 Satz 1 HGB.
2. Das Abstellen eines auf einer Wechselbrücke gelagerten Containers mit dem gesamten Umzugsgut des Auftraggebers vor den Speditionsräumlichkeiten ohne jede zusätzliche Sicherung führt zum Wegfall der Haftungsprivilegierungen aus § 435 HGB.
3. Zur Schätzung der Höhe des Schadens nach § 287 ZPO bei Verlust des gesamten Umzugsgutes einer fünfköpfigen Familie.
Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschafts-Bildmarke WOLFSKIN und verschiedenen Gestaltungen der Bezeichnung WOLFgang im Warenbereich von Rucksäcken und Bekleidungsstücken.
1. Eine als rechtserhaltende Zeichennutzung im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG in Abgrenzung zu rein formalen Benutzungshandlungen anzuerkennende wirtschaftlich sinnvolle Zeichenverwendung setzt nicht voraus, dass die mit der Marke versehenen Produkte in einer größeren Stückzahl hergestellt oder vertrieben werden. Auch der Vertrieb von gekennzeichneten Waren in verhältnismäßig geringem Umfang kann für den Rechtserhalt der eingetragenen Marke genügen, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Verwendung des Zeichens in dieser Größenordnung ein wirtschaftlich sinnvolles Nutzungskonzept zu Grunde liegt, und nichts dafür spricht, dass das Zeichen nur zum Zwecke der Rechtsverteidigung in Kraft gehalten werden soll.
2. Eine ernsthafte Markenbenutzung der Markeninhaberin ergibt sich nicht bereits daraus, dass ein Parallelimporteur in nicht unerheblichem Umfang die von der Markeninhaberin im EU-Ausland in den Verkehr gebrachte Ware nach Deutschland importiert und hier vertreibt. Die Nutzung der Marke im Wege des Parallelimports ist keine Nutzung im Sinne des § 26 Abs. 3 MarkenG, denn ein bloßes Dulden der Handlungen Dritter ist keine der Markeninhaberin zuzurechnende rechtserhaltende Benutzung.
3. Nach der Regelung des Art. 5 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892, welche von der Neufassung des MarkenG nicht tangiert worden ist, hat die Benutzung der Marke des ausländischen Unternehmens in seinem Heimatstaat (Schweiz) die Erhaltung des Markenrechts in Deutschland zur Folge. d.h. die Benutzung der Marke in der Schweiz für die registrierten Waren führt dazu, dass insoweit auch von einer Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG auszugehen ist.
4. Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Marke P und den Marken P (auch als Bestandteil eines Serienzeichens) sowie P D, P LAX, P 28 und P BASIC.
1. Im Hinblick auf Internet-Werbung ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Darüber hinaus muss die Internet-Werbung in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssen (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts aufeinander stoßen.
2. Im Falle eines Verstoßes gegen § 5 UWG kommt es darauf an, ob auch im Bezirk des angerufenen Gerichts eine relevante Irreführung Dritter möglich ist. Daran fehlt es, wenn sich aus der Internetwerbung ergibt, dass die beworbenen Waren nur lokal begrenzt, und nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts bezogen werden können.
1. Ist bei der Werbung mit herabgesetzten Preisen streitig, ob und in welchem Zeitraum der bisherige Preis gefordert worden ist, trifft denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat, nicht nur die Beweislast, sondern auch die Darlegungslast.
2. Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs, wenn ein bestimmter Preisvorteil für "alle Produkte" beworben wird, dieser jedoch bei einigen Produkten in Wirklichkeit geringer ist.
3. Zur Konkretisierung des Verbotsausspruchs bei der Werbung mit herabgesetzten Preisen, wenn der bisherige Preis nur für eine "unangemessen kurze Zeit" gefordert worden ist.
1. Bei einer Bildmarke, die die Warenform eines Getränks (hier: papierumwickelte Underberg-Flasche) zeigt, das bislang lediglich als Portionsflasche (z.B. 20 ml) auf dem Markt vertrieben worden und dem Verkehr seit langem ausschließlich in dieser Form bekannt ist, besteht Verwechslungsgefahr gegenüber ähnlichen Ausstattungen papierumwickelter Flaschen nur in dem (erweiterten) Bereich von Portionsflaschen, nicht aber von handelsüblichen Großflaschen (z.B. 0,7 l ), selbst wenn die Markeneintragung ohne einschränkende Größenangaben erfolgt ist.
2. Auch unter Berücksichtigung angemessener Ausweitungstendenzen der zukünftigen Kennzeichenverwendung gewährt die Eintragung einer Marke für einen bestimmten Farbton keinen Schutz gegenüber sämtlichen anderen Farbgestaltungen.
1. Die Inhaberin der deutschen Wortmarke EVIAN für Mineralwasser kann von den ehemaligen Verwenderinnen des Zeichens REVIAN für Wein gemäß § 14 Abs.2 Nr.2, Abs.5 MarkenG auch die Unterlassung der Verwendung des Zeichens REVIAN's für Wein verlangen ( Fortführung von BGH GRUR 01,507; Senat in GRUR-RR 03,139; s. auch BVerfG GRUR 05,52 )
2. Der Senat hält an der Auffassung fest, dass die Kriterien der Warenähnlichkeit durch die Rechtsprechung des EUGH ausreichend geklärt sind. Der Senat sieht sich auch durch die Entscheidung des BVerfG in GRUR 05,52 nicht in seinem Vorlagerecht nach Art.234 EG beschränkt .
3. Das nationale Gericht, das über die Verletzung einer nationalen Marke durch ein im Inland verwendetes Zeichen zu entscheiden hat, ist nicht an Entscheidungen der Europäischen Ämter und Gerichte im noch laufenden Eintragungsverfahren einer mit dem Verletzungszeichen identischen Gemeinschaftsmarke gebunden. Es besteht insoweit auch keine Veranlassung für eine Vorlage an den EUGH oder für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO.
4. Wenn der Schadensersatzanspruch wegen einer Markenverletzung verjährt ist, kann noch ein unverjährter Bereicherungsanspruch auf Bezahlung einer angemessenen Lizenzgebühr bestehen. Dieser kann ebenso wie ein Schadensersatzanspruch im Verletzungsprozess dem Grunde nach festgestellt werden.
1. Zur Kennzeichnungskraft und rechtserhaltenden Benutzung von Klagemarken für Jeanshosen, die ein rechteckiges rotes Stofffähnchen ("Red Tab") an der linken Außennaht der Gesäßtasche zeigen, und zwar ohne und mit LEVI'S-Aufschrift.
2. Zur Verwechslungsgefahr mit anderen Red Tabs an der Jeans-Gesäßtasche in abweichendem Rotton, mit anderer Aufschrift und bei seitenverkehrter Position.
Zwischen den Marken und dem Unternehmenskennzeichen "DB" der Deutschen Bahn AG und dem für Flugdienstleistungen verwendeten und für weitere Leistungen der Klasse 39 als Marke angemeldeten Kürzel "dba" oder "DBA" ( in Klein- oder Großschreibung ) besteht nur Verwechslungsgefahr, wenn "dba" oder "DBA" für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Schienenverkehr verwendet wird. #2
1. Der Wortbestandteil "Lifestyle" einer Marke für Schmuckwaren und Uhren erschöpft sich nicht in einem beschreibenden Begriffsinhalt für diese Waren, so dass ihr für diese nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn die beschreibende Angabe muss sich auf die Ware selbst und nicht auf andere, etwa mit ihrem Vertrieb oder Verkauf zusammenhängende Modalitäten beziehen. Die Klagemarke enthält jedoch nur den nicht näher spezifizierten, werbend im Sinne des Kaufanreizes gemeinten Anstoß.
2 Für den Begriff "Lifestyle" besteht kein aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da er insbesondere keine die Bestimmung der Ware beschreibende Angabe ist, die sich typischerweise auf die vorgesehene Nutzung der Ware bezieht. Unbestimmte, lediglich assoziativ wirkende Schlagworte genügen diesem Zweck nicht.
Aus einer berühmten Marke für einen Vollmilchschokoladenriegel mit Waffel und Nougat kann nicht mit Erfolg gegen eine identische Bezeichnung mit beschreibenden Anklängen für Rasierapparate und -klingen vorgegangen werden.
Wer bei DENIC für sich einen Gattungsbegriff als Internetanschrift hat registrieren lassen, ist nicht gehalten, darauf zu Gunsten eines anderen mit einem größeren Interesse daran zu verzichten, wenn er beim Erwerb nicht in unlauterer Absicht gehandelt hat.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die ernsthafte Benutzung einer älteren Gemeinschaftsmarke im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke setzt ihre wirkliche Benutzung auf dem betreffenden Markt zur Identifizierung von Waren oder Dienstleistungen voraus. Eine ernsthafte Benutzung bildet damit einen Gegensatz zu einer nur geringfügigen Benutzung, die nicht für die Annahme genügt, dass eine Marke auf einem bestimmten Markt wirklich und tatsächlich benutzt wurde. Selbst wenn der Inhaber die Absicht hat, seine Marke wirklich zu benutzen, liegt dennoch keine ernsthafte Benutzung der Marke vor, solange diese objektiv nicht tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild des Zeichens auf dem Markt präsent ist, so dass die Verbraucher sie nicht als Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrnehmen können.
( vgl. Randnr. 35 )
2. Für die Beurteilung der ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind nach Regel 40 Absatz 5 in Verbindung mit Regel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 die jeweiligen Gegebenheiten und Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regel 22 Absatz 2, wonach sich die Angaben und Beweismittel, die zum Nachweis der Benutzung vorgelegt werden, auf den Ort, die Zeit, den Umfang und die Art der Benutzung beziehen müssen.
Dabei sind indessen die besonderen Umstände, die die gegenwärtige oder frühere Lage der Markeninhaber kennzeichnen, unbeachtlich, da mit dem Nachweis der ernsthaften Benutzung zu belegen ist, dass die Marke in den letzten fünf Jahren vor dem Tag, an dem der Antrag auf Nichtigerklärung gestellt wurde, unabhängig davon, wer in dieser Zeit Inhaber der Marke war, auf dem betreffenden Markt tatsächlich dargeboten wurde.
Der in Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 verwendete Begriff der berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung" bezieht sich im Wesentlichen auf nicht mit dem Markeninhaber zusammenhängende Umstände, die ihm die Benutzung der Marke verbieten, nicht aber etwa auf Umstände, die mit seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zusammenhängen.
( vgl. Randnrn. 36, 40-41 )
3. Es besteht im Hinblick auf die spanischen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr zwischen der als Wortzeichen eingetragenen Gemeinschaftsmarke GIORGIO AIRE" für Toilettenmittel und Seifen der Klasse 3 des Abkommens von Nizza und älteren, in Spanien eingetragenen Bildmarken mit den Wortelementen GIORGI LINE" und MISS GIORGI" für Parfümerie- und Kosmetikprodukte derselben Klasse. Obgleich nämlich zwischen den Waren, die von diesen konfligierenden Marken erfasst sind, Identität oder Ähnlichkeit besteht, sind doch die bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen hinreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, so dass die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke nicht vorliegen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Es besteht im Hinblick auf die spanischen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr zwischen dem als Gemeinschaftsmarke angemeldeten Wortzeichen GIORGIO BEVERLY HILLS" für Toilettenseifen, Parfümerien und weitere Waren der Klasse 3 des Abkommens von Nizza und älteren, in Spanien eingetragenen Bildmarken mit den Wortelementen J GIORGI", GIORGI LINE" und MISS GIORGI" für Parfümerie- und Kosmetikprodukte derselben Klasse. Obgleich nämlich zwischen den Waren, die von diesen konfligierenden Marken erfasst sind, Identität oder Ähnlichkeit besteht, sind doch die bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen hinreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, so dass eine der Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke nicht vorliegt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Für die dänische und irische Öffentlichkeit sowie für die Öffentlichkeit des Vereinigten Königreichs besteht in Bild, Hörbild und in der Konzeption Ähnlichkeit zwischen dem Wortzeichen BUDMEN", dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für die Waren Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" der Klasse 25 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird, und der Wortmarke BUD", die zuvor in Dänemark für alle Waren der Klasse 25 sowie in Irland und im Vereinigten Königreich für eine Reihe von Waren derselben Klasse, unter denen sich die in der Markenanmeldung genannten Waren befinden, eingetragen wurde.
Angesichts der Art der mit den kollidierenden Marken bezeichneten Waren und ihrer Identität genügen die Unterschiede zwischen ihnen daher nicht, um für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen, so dass die angemeldete Marke vom Verbot des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke erfasst wird.
1. Die Bezeichnungen Cellofit und Cellvit sind im Warenähnlichkeitsbereich von "Arzneimitteln" und "diätetischen Lebensmitteln" bzw. Nahrungsergänzungsmitteln verwechselbar.
2. Der im Rahmen des Verwirkungstatbestands erforderliche "wertvolle Besitzstand" bemisst sich nach objektiven Marktkriterien und verändert sich nicht in seiner jeweiligen Ausrichtung gegenüber bestimmten Mitbewerbern. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die ungestörte Nutzung einer Marke kann deshalb auch dann nicht entstehen, wenn die Geschäftsaktivitäten unter der Kennzeichnung zwar nicht von dem Prozessgegner, aber von dritter Seite - z.B. durch ein Widerspruchsverfahren - gefährdet worden sind.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Nach Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch zulässig.
( vgl. Randnrn. 33-34 )
2. Die Schadensersatzklage der Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG ist ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten und von Voraussetzungen abhängig, die ihrem besonderen Zweck entsprechen. Die Schadensersatzklage ist im Hinblick auf das gesamte System des Individualrechtsschutzes zu beurteilen; ihre Zulässigkeit kann daher in bestimmten Fällen von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs abhängig sein. Das setzt jedoch voraus, dass die nationalen Rechtsbehelfe den Schutz des Betroffenen, der sich durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane in seinen Rechten verletzt sieht, wirksam sicherstellen und zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen können.
Dies ist nicht der Fall, wenn die Gerichte der Mitgliedstaaten, in denen ein Bildzeichen als Marke eingetragen ist, feststellen, dass ein Gemeinschaftsorgan dieses Zeichen verletzt habe. Diese Feststellung könnte nämlich nicht zum Ersatz des dem Markeninhaber entstandenen Schadens führen, da der Gemeinschaftsrichter aufgrund von Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 EG ausschließlich dafür zuständig ist, über Klagen auf Ersatz eines Schadens zu entscheiden, für den die Gemeinschaft haftet, die gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zu ersetzen hat.
( vgl. Randnrn. 87-89 )
3. Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Der durch die eingetragene Marke gewährte Schutz hat nämlich insbesondere den Zweck, die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden; die Marke kann ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten will, nur erfuellen, wenn sie die Gewähr bietet, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität haftet.
Das offizielle Euro-Symbol ist insoweit kein Zeichen, das auf Waren oder Dienstleistungen angebracht ist, um sie von anderen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden und dem Publikum so zu ermöglichen, ihren Ursprung zu ermitteln; es soll eine Währungseinheit bezeichnen und wird üblicherweise einer Zahlenangabe voran- oder nachgestellt. Seine Verwendung zur Bezeichnung der gemeinsamen Währung ist somit keine Benutzung eines eine Marke bildenden Zeichens im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie.
( vgl. Randnrn. 93-96 )
4. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken ist nur dann anwendbar, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit sowohl der Marken als auch der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen für den Verkehr die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Der Begriff der Gefahr der gedanklichen Verbindung stellt insoweit keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr dar, sondern soll dessen Umfang genauer bestimmen, so dass die Gefahr einer gedanklichen Verbindung nicht bereits den Tatbestand einer Verwechslungsgefahr erfuellt.
( vgl. Randnrn. 123-125 )
5. Sollte der Grundsatz einer Haftung für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt werden, so müssten zumindest drei Tatbestandsmerkmale - tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden - kumulativ erfuellt sein.
Was das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines tatsächlichen und sicheren Schadens angeht, hat der Kläger dem Gemeinschaftsrichter den ihm angeblich entstandenen Schaden zu beweisen. Das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens kann vom Gemeinschaftsrichter nicht abstrakt beurteilt werden, sondern ist vielmehr anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen.
Ein Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG liegt vor, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem dem betreffenden Organ zur Last gelegten Handeln und dem geltend gemachten Schaden besteht; für ihn trägt der Kläger die Beweislast. Die Gemeinschaft kann nur für Schäden haftbar gemacht werden, die sich hinreichend unmittelbar aus dem Verhalten des Organs ergeben.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Für die angesprochenen Verkehrskreise, die sich aus einer kleinen Zahl hochspezialisierter Wirtschaftsteilnehmer im Bereich von chemischen Verfahren der Metallbehandlung zusammensetzen, besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem als Gemeinschaftsmarke angemeldeten Wortzeichen NU-TRIDE" für chemische Erzeugnisse für die Metallbehandlung, die nicht aus Cyanid bestehen oder es enthalten", und Metallbehandlung ohne Verwendung oder Anwendung von Cyanid" in den Klassen 1 und 40 des Nizzaer Abkommens und der älteren, in Deutschland eingetragenen Marke Tufftride" für anorganische Salze, insbesondere Alkalicyanid und Alkalicyanat für die Metallbehandlung, Salzbadöfen nebst Zubehör, nämlich Pyrometer zum Messen der Temperatur des Nitrierbades, Absaughauben und Ventilatoren zur Beseitigung etwaiger Dämpfe, Lufteinleitrohre und Kompressoren zur Durchlüftung der Bäder, Geräte zum Entschlammen des Bades, sämtlich für die Nitrierbehandlung von Stahl und Stahlteilen" in den Klassen 1, 7 und 11 des Nizzaer Abkommens.
Auch wenn die von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen den Waren der älteren Marke ähnlich sind, ist der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken nicht hinreichend hoch, um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen ihnen anzunehmen, zumal die maßgeblichen Verkehrskreise bei der Auswahl der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringen werden.
( vgl. Randnrn. 37, 40, 52 )
2. Dem Wortlaut des Artikels 42 Absatz 1 und der Systematik der Artikel 42 und 43 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist zu entnehmen, dass im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nicht die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 der Verordnung zu prüfen sind. Denn die in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten Gründe, auf die ein Widerspruch gestützt werden kann, sind nur die relativen Eintragungshindernisse nach Artikel 8 der Verordnung. Über den so eingegrenzten Widerspruch hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 zu entscheiden.
Auch wenn nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 Dritte beim Amt Bemerkungen einreichen können, die sich insbesondere auf die absoluten Eintragungshindernisse beziehen können, braucht das Amt diese Bemerkungen Dritter im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nicht zu berücksichtigen, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingereicht werden. Im Übrigen hat das Amt in einer solchen Situation die Möglichkeit, das Widerspruchsverfahren nach Regel 20 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 auszusetzen.
( vgl. Randnrn. 72-73 )
3. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, der das absolute Eintragungshindernis eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten betrifft, regelt nicht den Fall eines bösgläubigen Handelns des Anmelders. Aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze des Artikels 7 Absatz 1 ergibt sich nämlich, dass sich diese auf Eigenschaften beziehen, die die angemeldete Marke selbst besitzt, und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Wird im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), mit der die Zurückweisung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung bestätigt wurde, in der Sitzung mündlich ein Antrag auf Einschränkung des in der Anmeldung enthaltenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gestellt, so kann dies nicht als Änderungsantrag im Sinne von Artikel 44 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke und der Regel 13 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 angesehen werden, da dieser Antrag nicht den in diesen Vorschriften vorgesehenen besonderen Modalitäten entspricht. Hingegen kann ein solcher Antrag dahin ausgelegt werden, dass der Kläger seine Klage zurücknimmt, soweit er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für andere Waren oder Dienstleistungen als die im Einschränkungsantrag genannten beantragt hat.
Auch wenn eine derartige Teilrücknahme als solche nicht gegen das in Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts niedergelegte Verbot verstößt, im Verfahren vor dem Gericht den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand zu ändern, berührt sie nicht den Grundsatz, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits, mit dem die Beschwerdekammer befasst war, zu überprüfen hat. Eine Partei kann somit durch den Teilverzicht auf die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht die tatsächlichen und rechtlichen Faktoren ändern, auf deren Grundlage die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer zu prüfen ist.
( vgl. Randnrn. 13-16 )
2. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Eine angemeldete dreidimensionale Marke für Geschirrspülmittel in Form einer gesprenkelten ovoiden Tablette ohne Beanspruchung einer Farbe ist nicht unterscheidungskräftig, da sie bestimmten gewöhnlich verwendeten Grundformen, deren Variante sie ist, sehr nahe steht und ihr auch die Sprenkelung auf der Tablette keine Unterscheidungskraft verleihen kann, so dass es die angemeldete Marke nach dem Gesamteindruck, den das Erscheinungsbild der fraglichen Tabletten hervorruft, den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglicht, sie wiederzuerkennen und bei einem späteren Erwerb die gleiche Entscheidung zu treffen, wenn die Erfahrung positiv war, oder sich anders zu entscheiden, wenn sie negativ war.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Nimmt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im Rahmen einer vor dem Gemeinschaftsrichter erhobenen Klage des Inhabers einer älteren Marke gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes in einem Widerspruchsverfahren gemäß den Artikeln 42 und 43 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke weder zum Vorbringen des Klägers noch zum Schicksal der angefochtenen Entscheidung Stellung und beantragt lediglich, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen", so sind seine Anträge unzulässig. Beantragt der Streithelfer jedoch die Abweisung der Klage, so hat das Gericht den ihm unterbreiteten Rechtsstreit gemäß Artikel 134 § 4 seiner Verfahrensordnung zu prüfen.
( vgl. Randnrn. 14-15 )
2. Im Rahmen der Prüfung eines Widerspruchs des Inhabers einer älteren Marke gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ergibt sich eine erhöhte Kennzeichnungskraft dieser Marke entweder aus den Eigenschaften, die sie von Haus aus besitzt, oder aus ihrem Bekanntheitsgrad. Dabei lassen sich die genannten Eigenschaften nicht allein daraus ableiten, dass die Kennzeichnungskraft der Marke durch die Verwendung eines beschreibenden Begriffes nicht geschwächt worden ist und dass er hinreichend phantasievoll ist, um seine Markenfunktion erfuellen zu können. Auch bloße Behauptungen in Bezug auf den Kultstatus" der Marke oder bloße Hinweise auf bestimmte Werbemaßnahmen zugunsten der Marke können nicht als ausreichender Beleg für eine aus ihrem Bekanntheitsgrad resultierende erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke angesehen werden.
( vgl. Randnr. 34 )
3. Für die deutschen Verkehrskreise besteht eine klangliche Ähnlichkeit zwischen dem als Gemeinschaftsmarke für alkoholfreie Getränke mit Ausnahme alkoholfreien Biers" der Klasse 32 im Sinne des Abkommens von Nizza angemeldeten Zeichen MYSTERY", das die Form einer Bildmarke aufweist, zu der insbesondere ein großes stilisiertes M" gehört, und der Wortmarke Mixery", die bereits in Deutschland für Biere und bierhaltige Getränke" derselben Klasse eingetragen war.
In Anbetracht dieser klanglichen Ähnlichkeit und der großen Ähnlichkeit der Waren besteht für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, ohne dass die visuellen Unterschiede zwischen den betreffenden Zeichen daran etwas ändern.
Da die betreffenden Waren nämlich auch nach mündlicher Bestellung konsumiert werden, genügt allein die klangliche Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen, um eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen.
Das Zeichen "FRÜHSTÜCKS-DRINK" wird als Marke im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int. 1999 - 441 - BMW) benutzt, wenn es aufgebracht wird auf der Verpackung eines mit Vitaminen und cerealen Ballaststoffen angereicherten Milchmischgetränkes zusätzlich zur - für den Verkehr erkennbaren - Herstellermarke, die ihrerseits eine ganze Produktlinie von Milchmischgetränken verschiedener Geschmacksrichtungen kennzeichnet.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. In einem Klageverfahren in Markensachen, das gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gerichtet ist, ist der Antrag des Amtes auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung unzulässig. Das Amt hat nämlich keine Aktivlegitimation zur Stellung von Anträgen auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidungen der Beschwerdekammern, sondern handelt als Beklagter vor dem Gericht.
( vgl. Randnrn. 23-25 )
2. Bei der Prüfung eines Widerspruchs des Inhabers der älteren Marke nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke kann nicht der Ansicht gefolgt werden, dass eine Bildmarke keine irgendwie geartete bildliche Ähnlichkeit mit einer Wortmarke aufweisen könne. Es ist vielmehr möglich, das Bestehen einer bildlichen Ähnlichkeit zwischen einer Bildmarke und einer Wortmarke zu untersuchen und nachzuprüfen, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann.
( vgl. Randnrn. 50-51 )
3. Bei der Prüfung eines Widerspruchs des Inhabers der älteren Marke nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist zwar die Bekanntheit der älteren Marke ein Element, das bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen oder den Waren und Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr herbeizuführen; eine solche Bekanntheit kann sich jedoch nicht auf die Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr auswirken, wenn die kollidierenden Zeichen unter bildlichen, klanglichen und begrifflichen Gesichtspunkten in keiner Weise als identisch oder ähnlich angesehen werden können.
( vgl. Randnrn. 64-65 )
4. Für die französischen Verkehrskreise besteht keine Gefahr der Verwechslung der aus einem kombinierten Zeichen, das die Bezeichnung HUBERT in schwarzen, stilisierten Großbuchstaben mit weißem Rand enthält, über der der Oberkörper eines fröhlichen Kochs abgebildet ist, der den rechten Arm hebt und den Daumen nach oben richtet, bestehenden Marke, deren Eintragung als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klassen 29, 30 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza gegehrt wird, mit der Wortmarke SAINT-HUBERT 41", die bereits in Frankreich für Waren der Klasse 29 im Sinne dieses Abkommens eingetragen ist.
Auch wenn nämlich zwischen den von den kollidierenden Marken erfassten Waren Identität oder Ähnlichkeit besteht, kann eine Verwechslungsgefahr in der Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise schon wegen der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen ausgeschlossen werden, so dass ein Tatbestandsmerkmal des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke nicht gegeben ist.
1. Jedenfalls in Bezug auf Fertigzigaretten kann eine Bildmarke rechtserhaltend auch in der Weise benutzt werden, dass ein Wortbestandteil - auch eine Wortmarke - "aufgesetzt" wird.
2. Die Einrede der Verjährung geht fehl, wenn sie entgegen § 531 ZPO n. F. erst im Berufungsverfahren vorgebracht wird.