Ein Polizeibeamter, der sich wiederholt des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Cannabisprodukte) schuldig macht und einen engen Kontakt zum Milieu der Drogenlieferanten pflegt, hat das Vertrauen in eine an Gesetz und Recht orientierte und unvoreingenommene Amtsführung endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen.
Eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Cannabis-Anbaus nach § 3 BtMG kann nicht mit der Begründung beansprucht werden, der Genuss von Marihuana sei Teil der Religionsausübung.
Urteil des 3. Senats vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 3 C 20.00
I. VG Berlin vom 12.09.1996 - Az.: VG 12 A 245.94 -
II. OVG Berlin vom 01.12.1999 - Az.: OVG 1 B 101.96 -