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LAG-BERLIN – Beschluss, 13 Ta 726/03 vom 06.05.2003

Rechtsgebiete:GVG
Schlagworte:Callcenter, Arbeitnehmerähnliche Person
Stichwort:Callcenter
Leitsatz:Eine Callcenteragentin ist eine arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wenn sie ihr Entgelt im Auftragszeitraum ausschließlich von der Auftraggeberin erhält.
Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 13 Ta 726/03




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