1. Die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH ist weder eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 VwVfG LSA noch als "andere Behörde" in irgendeiner Form in den Organismus der Staatsverwaltung eingegliedert. Sie handelt nicht in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, sondern ist eine juristische Person des Privatrechts und handelt als solche ausschließlich in diesem Rechtsgebiet, so dass eine persönliche Gebührenbefreiung ausscheidet.
2. Auch auf die Behördeneigenschaft der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben kann die BVVG sich nicht berufen, da sie nicht in deren Namen, sondern treuhänderisch im eigenen Namen handelt.