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Bundeswasserstraße

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 10952/08.OVG vom 26.09.2008

Rechtsgebiete:VwGO, RheinSchUO, RheinSchPV
Schlagworte:Anforderungen, schifffahrtspolizeiliche, Binnenschiffahrt, Bundeswasserstraße, Einschraubenantrieb, Gütermotorschiff, Mannheimer Akte, Mehrschraubenantrieb, Oberrhein, Revidierte Rheinschifffahrtsakte, Rheinschifffahrt, Rheinschifffahrtsuntersuchungsordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, Schleuse Iffezheim, Schiffsattest, Schifffahrtspolizei, Tauglichkeit, technische, Zentrale Kommission für die Rheinschifffahrt
Stichwort:Bundeswasserstraße
Leitsatz:1. Die Eintragung im Schiffsattest über die grundsätzliche Tauglichkeit des Schiffs zum Befahren der gesamten Rheinstrecke dispensiert das Schiff nicht von der Einhaltung zusätzlicher schiffahrtspolizeilicher Anforderungen für das Befahren bestimmter Rheinstreckenabschnitte.

2. Die kraft der Übergangsregelungen der Rheinschifffahrtsuntersuchungsordnung - RheinSchUO - fortgeltenden Sondererlaubnisse gelten nur für den Stromabschnitt fort, für den sie erteilt wurden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 B 10952/08.OVG



BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 A 4.07 vom 19.03.2008

Rechtsgebiete:VwGO, WaStrG, GVG, DSchG SchlH
Schlagworte:Bundesverwaltungsgericht, sachliche Zuständigkeit, Bund- Länderstreit, Bundeswasserstraße, bauliche Anlage, Landesdenkmalrecht, Unterschutzstellung, Genehmigungserfordernis
Stichwort:Bundeswasserstraße
Leitsatz:Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sachlich zuständig, wenn der Rechtsstreit durch die Auslegung von Normen geprägt wird, die Hoheitsbefugnisse des Bundes gegenüber Vollzugsbehörden der Länder abgrenzen (hier: § 7 Abs. 4 und § 48 WaStrG).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 A 4.07

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 11 B 7.05 vom 22.06.2006

Rechtsgebiete:BbgNatSchG, LandschaftsschutzgebietVO "Norduckermärkische Seenlandschaft", BbgBO, BbgWG, VwGO, VwVfGBbg
Schlagworte:Verbandsklage gegen naturschutzrechtliche Befreiung, Rechtsschutzinteresse, Antragsumstellung auf Feststellung der Erledigung, Landschaftsschutzgebiet, Europäisches Vogelschutzgebiet, Großer Lychensee, Marina, Schwimmsteganlage, Genehmigung, Umdeutung, auflösende Bedingung, Baubeginn, Drittanfechtung, aufschiebende Wirkung, Selbstbindungsbeschluss, Raumordnungsverfahren, Abwägungsentscheidung, Ermittlung der Abwägungsgrundlagen, Tourismusförderung, Umweltbelastung durch Motorbootverkehr, Bundeswasserstraße
Stichwort:Bundeswasserstraße
Leitsatz:Wird eine auf überwiegende Gründe des Gemeinwohls gestützte und für sofort vollziehbar erklärte naturschutzrechtliche Befreiung für den Bau einer Schwimmsteganlage unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass mit dem Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren begonnen wird, so führt die bloße Drittanfechtung nicht zur Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 11 B 7.05

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 B 2.06 vom 17.05.2006

Rechtsgebiete:GG, WHG, WaStrG, VwVfG, BWG
Schlagworte:Grundwasserentnahmeentgelt, Neubau einer Schleuse, Bundeswasserstraße, Begriff der "Benutzung", Entnehmen/Zutagefördern von Grundwasser, Verhinderung eines vorübergehenden Grundwasserspiegelanstiegs, dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers "dienende" Maßnahme, Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis, Planfeststellung, Konzentrationswirkung, Gesetzgebungskompetenz, Gleichheitssatz, Belastungsgleichheit, (kein) wirtschaftlicher Vorteil der Wassernutzung, Sondervorteil, Lenkungseffekt der Abgabe
Stichwort:Bundeswasserstraße
Leitsatz:1. Der Entgeltpflicht nach § 13a BWG unterliegen auch Grundwasserentnahmen zum Zweck der Haltung des Grundwasserstandes im Zusammenhang mit Gewässerausbaumaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG. Auf die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung des entnommenen Grundwassers kommt es nicht an.

2. § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG ist nicht als umfassender Privilegierungstatbestand für Ausbauvorhaben an oberirdischen Gewässern zu verstehen, der ggf. auch der landesrechtlichen Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts entgegensteht, sondern hat lediglich den Zweck einer Befreiung vom Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis in Fällen, die ohnehin der Planfeststellung unterliegen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 B 2.06


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