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Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 73.08 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:BLV, BBG, GG
Schlagworte:Anpassung der Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Bahn i.R.d. Suche einer amtsangemessenen Aufgabe für Beamte der Laufbahn der Lokomotivführer, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei einem Verstoß gegen den Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung", Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit, Bedeutungsgehalt des Begriffs der anderen Laufbahn, Anhaltspunkte für eine Einschränkung des organisatorischen Gestaltungsspielraums des Dienstherren i.R.d. der Ausübung des Weiterverwendungsermessens
Stichwort:Bundesverwaltung
Leitsatz:Ein Beamter ist nicht dienstunfähig im Sinne von § 42 Abs. 1 BBG, wenn er in seiner Beschäftigungsbehörde auf einem anderen Dienstposten verwendet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht.

Die Weiterverwendung eines dienstunfähigen Beamten nach § 42 Abs. 3 BBG ist möglich, wenn im Bereich des Dienstherrn in der Zeit, die für einen horizontalen Laufbahnwechsel notwendig ist, ein Dienstposten frei wird, der einem statusrechtlichen Amt gleicher Wertigkeit wie das Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.

Dem Dienstherrn obliegt gemäß § 42 Abs. 3 BBG die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für dienstunfähige Beamte.

Nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG muss der Dienstherr dienstrechtliche Entscheidungen für die der Deutschen Bahn zugewiesenen Bundesbeamten in eigener Verantwortung treffen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 73.08



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 46.08 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:Richtlinie 2000/78/EG (RL), BLV, BBG, ENeuOG, GG
Schlagworte:Anpassung der Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Bahn i.R.d. Suche einer amtsangemessenen Aufgabe für Beamte der Laufbahn der Lokomotivführer, Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der "Weiterverwendung vor Versorgung", Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens der Dienstunfähigkeit, Bedeutungsgehalt des Begriffs der anderen Laufbahn, Anhaltspunkte für eine Einschränkung des organisatorischen Gestaltungsspielraums des Dienstherren i.R.d. der Ausübung des Weiterverwendungsermessens
Stichwort:Bundesverwaltung
Leitsatz:Ein Beamter ist nicht dienstunfähig im Sinne von § 42 Abs. 1 BBG, wenn er in seiner Beschäftigungsbehörde auf einem anderen Dienstposten verwendet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht.

Die Weiterverwendung eines dienstunfähigen Beamten nach § 42 Abs. 3 BBG ist möglich, wenn im Bereich des Dienstherrn in der Zeit, die für einen horizontalen Laufbahnwechsel notwendig ist, ein Dienstposten frei wird, der einem statusrechtlichen Amt gleicher Wertigkeit wie das Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.

Dem Dienstherrn obliegt gemäß § 42 Abs. 3 BBG die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für dienstunfähige Beamte.

Nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG muss der Dienstherr dienstrechtliche Entscheidungen für die der Deutschen Bahn zugewiesenen Bundesbeamten in eigener Verantwortung treffen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 46.08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 2569/07 vom 24.03.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Einrede der Verjährung, Verzicht, Auslegung
Stichwort:Bundesverwaltung
Leitsatz:Erklärt der Dienstherr hinsichtlich eines besoldungsrechtlichen Anspruchs des Beamten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, ist nach den Gesamtumständen der Erklärung zu prüfen, ob der Verzicht auch für den Fall gelten soll, dass bereits Verjährung eingetreten ist (hier verneint).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 2569/07

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 2235/07 vom 16.03.2009

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG, BBesG, PostPersRG
Schlagworte:Vivento, Versetzung, Wiederaufgreifen, Amtsangemessene Beschäftigung, Statusamt, Abstrakt-funktionelles Amt, Konkret-funktionelles Amt, Klageantrag, Bestimmtheit, Rechtskraft, Bescheidungsurteil, Ausnahmesituation, Postnachfolgeunternehmen, Juristische Person des Privatrechts, Fernmeldemarkt, Rationalisierung, Rechtsaufsicht
Stichwort:Bundesverwaltung
Leitsatz:1. Die Bestandskraft einer Versetzung zu Vivento hat nicht zur Folge, dass dem versetzten Beamten anstelle seines verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG) zustünde.

2. Das Begehren, "amtsangemessen beschäftigt" zu werden, entspricht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Bestimmtheit des Klageantrags. Ein entsprechender Verpflichtungsausspruch hat insbesondere einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

3. Eine amtsangemessene Beschäftigung setzt neben der Übertragung eines konkret-funktionellen Amts grundsätzlich auch die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amts voraus. Zur Begründung einer Ausnahme hiervon reicht der anhaltende Konkurrenzdruck, dem die Telekom AG auf dem liberalisierten Fernmeldemarkts ausgesetzt ist, nicht aus.

4. Aus ihrer Rechtsstellung als juristische Person des Privatrechts kann die Telekom AG nicht die Befugnis herleiten, die durch Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 GG garantierten Rechte der bei ihr beschäftigten Beamten zu schmälern (wie Hessischer VGH, Beschluss vom 19.06.2008 - 1 UZ 2699/07 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 2235/07


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