JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
| Rechtsgebiete: | EG, GG, AGG, AltTZG, BGB, SGB VI, SGB IX, TVG, VRG, ZPO, Vorruhestand-TV/FST |
| Schlagworte: | Benachteiligung - Schwerbehinderung - Vorruhestand |
| Stichwort: | Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
| Leitsatz: | Nach § 7 Abs. 1 Buchst. a Vorruhestand-TV/FST erlischt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld "mit Beginn des Monats, von dem ab die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann". Diese Regelung verstößt für Handlungen, die bei Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 bereits abgeschlossen waren, gegen das Benachteiligungsverbot des § 81 Abs. 2 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung vom 23. April 2004. |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 985/07 | |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Stichwort: | Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
| Volltext: BFH - Urteil, IX R 85/07 | |
| Rechtsgebiete: | EStG, KStG, GewStG, UmwG |
| Schlagworte: | Steuerliche Behandlung von Versorgungsverpflichtungen bei Umwandlung einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft, Einheitliche Körperschaftsteuerfestsetzung im Umwandlungsjahr, Einlage von Pensionsrückstellungen, Übernahme von Arbeitnehmern als verdeckte Gewinnausschüttung, Gewerbesteuerpflicht bei formwechselnder Umwandlung |
| Stichwort: | Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
| Leitsatz: | 1. Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges Rechtssubjekt formwechselnd umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die Umwandlung weiterhin der Körperschaftsteuer, so ist für das Umwandlungsjahr eine einheitliche Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen bemisst. 2. Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688). 3. Das in § 6a Abs. 4 EStG bestimmte "Nachholverbot" greift nicht ein, wenn am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine Pensionsverpflichtung bestand, für die in der Vorjahresbilanz keine Rückstellung gebildet werden durfte. Dies gilt entsprechend, wenn zwar in der Vorjahresbilanz eine Pensionsrückstellung gebildet werden, diese aber nur einen Teil der bestehenden Verpflichtung abdecken durfte. 4. Wird eine zunächst hoheitlich ausgeübte Tätigkeit später auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft eingelegt anzusehen. Das gilt auch für Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag nach bestimmt sich die Einlage von Pensionsverpflichtungen dann nach der Höhe derjenigen Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte bilden müssen, wenn er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und die Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt gewesen wären. 5. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen bisher hoheitlich tätigen Arbeitnehmer, ohne eine im Übernahmezeitpunkt drohende und wirtschaftlich durch die hoheitliche Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachte Zahlungspflicht durch eine Absprache mit dem Hoheitsträger abzudecken, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. 6. Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH ist für Zwecke der Gewerbesteuer als Neugründung eines Gewerbebetriebs zu behandeln, wenn der Betrieb der Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wurde. |
| Volltext: BFH - Urteil, I R 3/06 | |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, Versorgungs-TV, Satzung der VBL, EG, VO (EWG) Nr. 1408/71, GG, ZPO |
| Schlagworte: | Zusatzversorgung bei Zugehörigkeit zu ausländischen Versorgungssystemen |
| Stichwort: | Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
| Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 923/06 | |
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