JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bundespolizeigesetz
| Rechtsgebiete: | BPolG, GVG, VwGO |
| Stichwort: | Bundespolizeigesetz |
| Leitsatz: | 1. Zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die nachträgliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von polizeilichem Gewahrsam (hier: Maßnahme der Bundespolizei). 2. Vorläufiger polizeilicher Gewahrsam, der dazu dient, erst noch eine abschließende Gefahrenprognose treffen zu wollen, ist grundsätzlich unzulässig. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 34 Wx 31/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGSG, BGSGAusglVO |
| Schlagworte: | Bundesgrenzschutz, Bahnpolizei, Bundespolizei, Deutsche Bahn AG, Verkehrsunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Ausgleichsbetrag, Vorteilsabschöpfung, Ausgleichspflicht |
| Stichwort: | Bundespolizeigesetz |
| Leitsatz: | Das Bundesgrenzschutzgesetz (heute: Bundespolizeigesetz) gestattet es nicht, allein die Deutsche Bahn AG mit einem Ausgleichsbetrag für die Kosten der Erfüllung der Aufgaben der Bahnpolizei zu belasten. Ausgleichspflichtig sind auch die anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Züge auf dem Netz der Deutsche Bahn AG verkehren. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 22.04 | |
| Rechtsgebiete: | FGG, PolG NW |
| Schlagworte: | örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für richterliche Entscheidungen über die Fortdauer der Freiheitsentziehung |
| Stichwort: | Bundespolizeigesetz |
| Leitsatz: | 1) Eine Sachentscheidung nach § 5 Abs. 1 FGG kann ausnahmsweise auch vor Anhängigwerden einer konkreten Angelegenheit getroffen werden, wenn die beabsichtigte Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch eines der beteiligten Gerichte im Ergebnis eine Rechtsschutzverweigerung bedeuten würde, die der beabsichtigten Rechtsschutzgewährleistung für den Betroffenen einer Freiheitsentziehungsmaßnahme zuwider laufen würde. 2) Für eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ist in Nordrhein-Westfalen gem. § 36 Abs. 2 S. 1 PolG NW dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung zu dem Zeitpunkt vollzogen wird, in dem das Amtsgericht mit der Angelegenheit befasst wird. 3) Dies gilt auch dann, wenn der Befassung des Amtsgerichts mit der Sache vorausgehend die Polizei den Betroffenen nach erfolgter Ingewahrsamnahme in eine Sammelstelle im Bezirk eines anderen Amtsgerichts verbracht hat. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 Sbd 5/06 | |
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