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Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, III ZR 144/05 vom 04.06.2009

Rechtsgebiete:EG, BGB, Richtlinie 64/433/EWG, Richtlinie 89/622/EWG
Stichwort:Bundesminister
Leitsatz:a) Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch können sich bei einer unzureichenden Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) und bei Verstößen gegen die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) auch auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 28 EG zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs berufen.

b) Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht entgegen, wenn dem Geschädigten der Gebrauch des Rechtsmittels zumutbar ist (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 156, 294). Die Zumutbarkeit des Rechtsmittels ist nicht deshalb zu verneinen, weil es möglicherweise Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gibt oder dieser mit einer Vertragsverletzungsklage befasst ist.

c) Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG kann wegen seiner Besonderheiten nicht der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes gleichgestellt werden und berührt den Lauf der Verjährungsfrist auch dann nicht, wenn es an einem zumutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt.

d) Da es für die Frage der Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum keine weitgehend einhellige Auffassung für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gegeben hat, die eine revisionsrechtliche Klärung der Frage hätte entbehrlich machen können, gebieten die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die Anwendung der Regelverjährung nach § 195 BGB a.F.

e) Verletzt der Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht, indem er über mehrere Jahre die volle Umsetzung einer Richtlinie unterlässt, ist es auf den Lauf der Verjährungsfrist ohne Einfluss, zu welchem Zeitpunkt der Mitgliedstaat seinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht beendet.
Volltext: BGH - Urteil, III ZR 144/05



BAG – Urteil, 4 AZR 79/08 vom 18.03.2009

Rechtsgebiete:Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst
Schlagworte:Eingruppierung einer Lehrkraft an einer Bundeswehrfachschule
Stichwort:Bundesminister
Leitsatz:Durch einen Fachhochschulabschluss wird das Tatbestandsmerkmal einer "abgeschlossenen Hochschulausbildung" iSv. Abschn. B Nr. 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes erfüllt.
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 79/08

BAG – Urteil, 9 AZR 865/07 vom 18.11.2008

Rechtsgebiete:GG, BGB, BATV, TVöD, Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung
Schlagworte:Regelbeurteilung, Beurteilungsfrist
Stichwort:Bundesminister
Leitsatz:Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte, wenn sich ein Fehler im Beurteilungsverfahren auf das Beurteilungsergebnis auswirken kann.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 865/07

BFH – Beschluss, II R 45/05 vom 16.01.2008

Rechtsgebiete:EG, EGV, ErbStG, BewG
Schlagworte:Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Erwerb von Kapitalforderungen - Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer - Vereinbarkeit mit der Kapitalverkehrsfreiheit
Stichwort:Bundesminister
Leitsatz:Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:

1. Erlauben die Regelungen des Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EGV/Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG, die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer auch noch bei Erbfällen des Jahres 1999 gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG (gegenständliche Beschränkung) auszuschließen?

2. Ist Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem Mitgliedstaat durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss?

3. Kommt für die Entscheidung, welcher der beteiligten Staaten die Doppelbelastung zu vermeiden hat, der Sachgerechtigkeit der verschiedenen Anknüpfungspunkte in den nationalen Steuerrechtsordnungen Bedeutung zu und ist --sollte dies der Fall sein-- die Anknüpfung an den Wohnsitz des Gläubigers sachnäher als die Anknüpfung an den Sitz des Schuldners?
Volltext: BFH - Beschluss, II R 45/05


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