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Bundeslaufbahnverordnung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 73.08 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:BLV, BBG, GG
Schlagworte:Anpassung der Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Bahn i.R.d. Suche einer amtsangemessenen Aufgabe für Beamte der Laufbahn der Lokomotivführer, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei einem Verstoß gegen den Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung", Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit, Bedeutungsgehalt des Begriffs der anderen Laufbahn, Anhaltspunkte für eine Einschränkung des organisatorischen Gestaltungsspielraums des Dienstherren i.R.d. der Ausübung des Weiterverwendungsermessens
Stichwort:Bundeslaufbahnverordnung
Leitsatz:Ein Beamter ist nicht dienstunfähig im Sinne von § 42 Abs. 1 BBG, wenn er in seiner Beschäftigungsbehörde auf einem anderen Dienstposten verwendet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht.

Die Weiterverwendung eines dienstunfähigen Beamten nach § 42 Abs. 3 BBG ist möglich, wenn im Bereich des Dienstherrn in der Zeit, die für einen horizontalen Laufbahnwechsel notwendig ist, ein Dienstposten frei wird, der einem statusrechtlichen Amt gleicher Wertigkeit wie das Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.

Dem Dienstherrn obliegt gemäß § 42 Abs. 3 BBG die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für dienstunfähige Beamte.

Nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG muss der Dienstherr dienstrechtliche Entscheidungen für die der Deutschen Bahn zugewiesenen Bundesbeamten in eigener Verantwortung treffen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 73.08



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 46.08 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:Richtlinie 2000/78/EG (RL), BLV, BBG, ENeuOG, GG
Schlagworte:Anpassung der Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Bahn i.R.d. Suche einer amtsangemessenen Aufgabe für Beamte der Laufbahn der Lokomotivführer, Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der "Weiterverwendung vor Versorgung", Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens der Dienstunfähigkeit, Bedeutungsgehalt des Begriffs der anderen Laufbahn, Anhaltspunkte für eine Einschränkung des organisatorischen Gestaltungsspielraums des Dienstherren i.R.d. der Ausübung des Weiterverwendungsermessens
Stichwort:Bundeslaufbahnverordnung
Leitsatz:Ein Beamter ist nicht dienstunfähig im Sinne von § 42 Abs. 1 BBG, wenn er in seiner Beschäftigungsbehörde auf einem anderen Dienstposten verwendet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht.

Die Weiterverwendung eines dienstunfähigen Beamten nach § 42 Abs. 3 BBG ist möglich, wenn im Bereich des Dienstherrn in der Zeit, die für einen horizontalen Laufbahnwechsel notwendig ist, ein Dienstposten frei wird, der einem statusrechtlichen Amt gleicher Wertigkeit wie das Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.

Dem Dienstherrn obliegt gemäß § 42 Abs. 3 BBG die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für dienstunfähige Beamte.

Nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG muss der Dienstherr dienstrechtliche Entscheidungen für die der Deutschen Bahn zugewiesenen Bundesbeamten in eigener Verantwortung treffen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 46.08

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bs 208/08 vom 03.02.2009

Rechtsgebiete:GG
Stichwort:Bundeslaufbahnverordnung
Leitsatz:Zur Wahrung gleicher Beurteilungsmaßstäbe dürfen Beurteilerkonferenzen abstrakte Kriterien anhand von aktuellen Bewertungen und Beurteilungen konkreter Beamter auf ihre Auswirkungen betrachten. Die konkrete Beurteilung darf die Beurteilerkonferenz nicht festlegen.

Beinhaltet eine Anlassbeurteilung eine Leistungsnote und eine Potenzialeinschätzung, so sind bei Beförderungen in der Regel beide Elemente in der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Dabei darf der Dienstherr die Beurteilungsmerkmale nach den Anforderungen der Beförderungsstelle gewichten und nur die für diese wesentlichen Merkmale der Potenzialbeurteilung in die Bestenauslese einstellen.

Werden mehrere Beförderungsstellen gemeinsam ausgeschrieben, kann die Auswahl unter den Bewerbern für einen Teil der Stellen ausschließlich aufgrund der Beurteilungen, für einen anderen Teil nach weiteren Auswahlgesprächen erfolgen. Welche Stellen auf welcher Entscheidungsgrundlage besetzt werden, entscheidet der Dienstherr nach seinem auf sachliche Gründe zu stützenden Ermessen.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 208/08

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 A 10.07 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:BLV, BBG, GG
Schlagworte:Voraussetzungen einer Probezeitverkürzung beim Bundesnachrichtendienst, Möglichkeit einer fiktiven nachträglichen Verkürzung der Probezeit, Begriff der "erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen" i.S.v. § 7 Abs. 6 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), Vornahme einer Probezeitbeurteilung durch Leistungsvergleich anhand eines Notenspiegels, Entwertung des Aussagewertes einer Note im Leistungswettbewerb durch Relativierung des Leistungsprinzips in Form eines Notenspiegels, Abgrenzung der Probezeitbeurteilung von der Regelbeurteilung, Eröffnung des Handlungsermessens eines Dienstherren bei einer besser als "Befriedigend" abgeschlossenen Laufbahnprüfung und einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Probezeitbeurteilung
Stichwort:Bundeslaufbahnverordnung
Leitsatz:Ob eine in der Probezeitbeurteilung erreichte Gesamtnote eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung i.S.v. § 7 Abs. 6 BLV ist, beurteilt sich nach den Beurteilungsbestimmungen des Dienstherrn.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 A 10.07


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