JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bundeskartellamt
| Rechtsgebiete: | VwGO, RStV |
| Schlagworte: | Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei Fernsehveranstaltern, medienaufsichtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, vorherrschende Meinungsmacht, Präjudizierung eines erneuten Zusammenschlussvorhabens, Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) |
| Stichwort: | Bundeskartellamt |
| Leitsatz: | Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zusammenhang mit einer medienaufsichtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei Erledigung des Übernahmevorhabens. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 7 BV 08.254 | |
| Rechtsgebiete: | GG, EGV, EG-AbfVerbrV, AbfRRL, KrW-/AbfG, AbfG 1986 |
| Schlagworte: | Beauftragung Dritter mit der Verwertung von Haushaltsabfall einschließlich der verwertbaren Bestandteile (Altpapier) durch private Haushalte im Gegensatz zur Überlassung an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Existenzgefährdung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems, Abgrenzung des Begriffes der gewerblichen Sammlung anhand eines Vergleiches mit einem aufgrund dauerhafter Strukturen (Vertrag) tätigwerdenden Entsorgungsträgers, Auswirkungen einer gewerblichen Sammlung auf die Organisation und die Planungssicherheit eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers i.S.e. Gefährdung eines öffentlichen Interesses |
| Stichwort: | Bundeskartellamt |
| Leitsatz: | 1. Private Haushaltungen müssen ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile (wie z.B. das Altpapier) grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen und sind nicht befugt, mit der Verwertung solcher Bestandteile Dritte zu beauftragen. 2. Der Begriff der gewerblichen Sammlung i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG schließt Tätigkeiten aus, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushaltungen in dauerhaften Strukturen abgewickelt werden. Die im Wege einer Gesamtwürdigung vorzunehmende Abgrenzung hat sich an einem Vergleich mit dem Bild des Entsorgungsträgers zu orientieren. 3. Überwiegende öffentliche Interessen stehen einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems, sondern schon dann entgegen, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 16.08 | |
| Rechtsgebiete: | PostG |
| Schlagworte: | Eigenleistung bei Verpflichtung zu einem gesonderten Angebot am Markt und zum Nachweis gegenüber der Bundesnetzagentur durch ein marktbeherrschendes Postunternehmen i.R.v. Teilleistungen, "Teilleistungsrelevanz" von Eigenleistungen i.R.e. Vorliegen einer Beförderungskette vom Einsammeln bis zur Auslieferung von Postsendungen durch ein Postunternehmen |
| Stichwort: | Bundeskartellamt |
| Leitsatz: | Teilleistungen, die ein marktbeherrschendes Postunternehmen am Markt gesondert anzubieten (§ 28 Abs. 1 PostG) und der Bundesnetzagentur nachzuweisen hat (§ 30 PostG), sind die um Eigenleistungen der Nachfrager verminderten Teile der ansonsten als Ganzes erbrachten Postbeförderungsleistung. "Teilleistungsrelevant" sind solche Eigenleistungen dann, wenn die durch sie substituierte Teilleistung des Postunternehmens, würde sie von ihm erbracht, ein Glied der Beförderungskette wäre, die vom Einsammeln bis zur Auslieferung der Postsendungen reicht. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 14.08 | |
| Rechtsgebiete: | VOL/A, NGO, VgV |
| Schlagworte: | Mitwirkungsverbot, Beirat, Aufsichtsrat, Kommunalaufsicht, Vergabeverfahren |
| Stichwort: | Bundeskartellamt |
| Leitsatz: | 1. Zur Prüfung eines Verstoßes gegen § 108 NGO im Vergabeverfahren. 2. § 16 VgV ist auf Mitglieder eines Beirates oder Aufsichtsrates einer Gesellschafterin entsprechend anzuwenden, wenn diese Gesellschafterin einen erheblichen Anteil (hier 49 bzw. 51 %) des Bieters hält, sich der Bieter im Vergabeverfahren für den Nachweis seiner Eignung auf die Eignung (zumindest auch) dieser Gesellschafterin stützt und auch die Abwicklung der ausgeschriebenen Dienstleistung in nicht unerheblichem Umfang über deren Personal, Organisation und Ressourcen erfolgen soll. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 13 Verg 7/08 | |
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