JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bundeshaushaltsordnung
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG, VwVfG |
| Stichwort: | Bundeshaushaltsordnung |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 3 U 112/08 | |
| Rechtsgebiete: | SGB IV, SGB V |
| Stichwort: | Bundeshaushaltsordnung |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 1 A 1/08 R | |
| Rechtsgebiete: | GG, DRiG, LRiG, LBG, BRRG, BGB, BVerfGG, LHO, VwGO |
| Schlagworte: | Oberlandesgericht, Präsident, Beförderung, Ernennung, Aufhebung, Zurücknahme, Konkurrentenklage, Konkurrentenstreit, Ämterstabiliät, Bestenauslese, Bewerbungsverfahrensanspruch, Ernennungsurkunde, Aushändigung, effektiver Rechtsschutz, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde, einstweilige Anordnung, Ankündigung, Eilantrag, Zwischenregelung, Planstelle, Einweisung, weitere Planstellen, besetzbare Planstellen, Rechtsweg, Erschöpfung, verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz, Versetzung, Richter, Unabhängigkeit, gesetzlicher Richter, Gerichtsorganisation, Funktionsstelle, Einmaligkeit, Amt, amtsangemessene Beschäftigung, funktionelles Amt, Spruchkörperbesetzung, Präsidium, Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Sachurteilsvoraussetzung, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, rügelose Einlassung, Schadensersatz, Schadensersatzklage, Rehabilitation, Rehabilitierung, Rehabilitationsinteresse, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Subsidiarität, Amtspflichtverletzung, Amtshaftungsklage, Fürsorgepflicht, Fürsorgepflichtverletzung, Aussichtslosigkeit, Kollegialgericht, Billigung, behördliches Verschulden, Diskriminierung, Auswahlentscheidung |
| Stichwort: | Bundeshaushaltsordnung |
| Leitsatz: | 1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370). 2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370). 3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. 4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10805/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GebG NRW, GG, BLBG NRW |
| Stichwort: | Bundeshaushaltsordnung |
| Leitsatz: | 1. Ein teilrechtsfähiges Sondervermögen (hier: Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW), das im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden sowie Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen kann, ist hinsichtlich der Fähigkeit, sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch ihre Beamten oder Angestellten vertreten zu lassen, als juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu betrachten. 2. Ob ein Sondervermögen des Landes oder ein Landesbetrieb gebührenbefreit ist, hängt nicht davon ab, ob die zuständige Aufsichtsbehörde dazu Ausführungsbestimmungen erlassen hat. 3. Ein Sondervermögen ist landesrechtlich nur dann gebührenbefreit, wenn es im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen tätig geworden ist, die ähnlich einem Kontrahierungszwang bewirken, dass keine (echte) Wettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern besteht. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 9 A 4923/05 | |
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