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Bundesgrenzschutz

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 22.04 vom 17.05.2006

Rechtsgebiete:BGSG, BGSGAusglVO
Schlagworte:Bundesgrenzschutz, Bahnpolizei, Bundespolizei, Deutsche Bahn AG, Verkehrsunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Ausgleichsbetrag, Vorteilsabschöpfung, Ausgleichspflicht
Stichwort:Bundesgrenzschutz
Leitsatz:Das Bundesgrenzschutzgesetz (heute: Bundespolizeigesetz) gestattet es nicht, allein die Deutsche Bahn AG mit einem Ausgleichsbetrag für die Kosten der Erfüllung der Aufgaben der Bahnpolizei zu belasten. Ausgleichspflichtig sind auch die anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Züge auf dem Netz der Deutsche Bahn AG verkehren.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 22.04



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 11.04 vom 14.06.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, VwKostG
Schlagworte:Abschiebung, Durchführung der Abschiebung, Rückführung, Ersuchen der Ausländerbehörde, Vollzugshilfe, Bundesgrenzschutz, Flugbegleitung, Landespolizei, Transportbegleitung, Abschiebungskosten, Leistungsbescheid, Zuständigkeit, einheitliche Kostenerhebung, getrennte Kostenerhebung
Stichwort:Bundesgrenzschutz
Leitsatz:Betreibt die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, ist sie gemäß § 63 Abs. 1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder den Bundesgrenzschutz heranzieht. Sie ist deshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner zu erheben.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 11.04

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10337/04.OVG vom 04.11.2004

Rechtsgebiete:GG, BGSG, DBGrG, AEG
Schlagworte:Abgabe, Abgabenrecht, Abgabepflicht, Abgabepflichtiger, Abschöpfung, Aufgabenwahrnehmung, Ausgleichsbetrag, Ausgleichsquote, Bahn, Bahnanlagen, Bahnhof, Bahnpolizei, begünstigtes Verkehrsunternehmen, Begünstigung, Brutto-Cash-Flow, Bundesgrenzschutz, Cash-Flow, DB-Konzern, Deutsche Bahn AG, Eisenbahn, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Finanzverfassung, Führungsgesellschaft, Gefahr, Gefahrenabwehr, Gebühr, Infrastruktur, Infrastrukturunternehmen, Jahresergebnis, Jahresfehlbetrag, Konzern, Laden, Ladeninhaber, Leistungsfähigkeit, Polizei, Polizeirecht, Prozentsatz, Quote, Sonderabgabe, Steuer, Steuerstaat, Straßenbahn, Taxi, Umsatz, Unternehmen, Verkehrsunternehmen, Vorteil, Vorteilsabschöpfung, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Stichwort:Bundesgrenzschutz
Leitsatz:Die Deutsche Bahn AG ist auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BGSG verpflichtet, dem Bundesgrenzschutz für die durch die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich nach Maßgabe der Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben des Bundesgrenzschutzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1683) zu leisten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10337/04.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 23.03 vom 18.03.2004

Rechtsgebiete:GG, LuftVG, BGSG, VwKostG, LuftKostV
Schlagworte:Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, Luftsicherheitsgebühr, Luftfahrtbehörde, Gebührenkalkulation, Prognoseentscheidung, gerichtliche Kontrolldichte, bewaffneter Schutz der Kontrollstellen, Bestreifung der Sicherheitsbereiche, bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen, bewaffnete Sicherungsmaßnahmen auf Flugplätzen, Bundesgrenzschutz, Gebührenschuldner, Prozesszinsen, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Stichwort:Bundesgrenzschutz
Leitsatz:1. Die gerichtliche Kontrolle der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr kann nicht auf die Prüfung des Vorliegens eines groben Missverhältnisses zu den legitimen Gebührenzwecken beschränkt werden.

2. Der bewaffnete Schutz der Kontrollstellen auf Flugplätzen, die Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit und die bewaffneten Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen sind keine Amtshandlungen nach dem Luftverkehrsgesetz i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 29c Abs. 1 LuftVG.

3. Die Erweiterung des Gebührentatbestandes in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m § 29c Abs. 1 LuftVG nichtig.

4. § 288 Abs. 2 BGB ist auf Prozesszinsen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 23.03


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