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Bundeserziehungsgeld

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 D 24/04 vom 11.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO, SGB VIII, SächsKitaG, SächsVerf, BErzGG, Satzung der Stadt Chemnitz
Schlagworte:Betreuungszeit, Hort, Kürzung, Erziehungsgeld, Bundeserziehungsgeld
Stichwort:Bundeserziehungsgeld
Leitsatz:1. Eine Änderung eines Normenkontrollantrags ist auch nach Eintritt einer Satzungsänderung sachdienlich, wenn der Streitstoff im Wesentlichen identisch ist und eine endgültige Befriedung der Beteiligten durch die Entscheidung herbeigeführt wird.

2. Dies gilt im Einzelfall auch dann. wenn der Antrag bis zur Änderung der Satzung unzulässig gewesen ist.

3. Die Beschränkung der Betreuungszeit in einer Horteinrichtung wegen des Bezuges von Bundeserziehungsgeld für ein anderes Kind verstößt gegen höherranggies Recht.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 D 24/04



BSG – Urteil, B 10 EG 6/04 R vom 05.10.2006

Rechtsgebiete:BErzGG, SGB X, SGB I, AuslG, AsylVfG, EWGAssRBes 1/80, EWGAssRBes 3/80, EWGV 1408/71
Schlagworte:Bundeserziehungsgeld, türkischer Staatsangehöriger, Erwerbstätigkeit, Familienleistung, Familienangehörige, Asylantrag, Familienasyl, Anerkennung, Aufenthaltstitel, Änderung der Verhältnisse, Ermessen, atypischer Fall, Wohnsitz, Wohnort, gewöhnlicher Aufenthalt, Lebensmittelpunkt, Wohnmitgliedstaat, Diskriminierungsverbot, europäische-türkisches Assoziationsrecht
Stichwort:Bundeserziehungsgeld
Leitsatz:1. Es erfordert nach § 48 Abs 1 S 2 SGB X eine Ermessensausübung wegen eines atypischen Falls, wenn der Ehegatte desjenigen, der zu Unrecht Bundeserziehungsgeld bezogen hat, in dem betreffenden Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt iS des BErzGG war.

2. Die Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers, deren Asylanerkennung vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angefochten worden ist, wohnt iS des europäisch-türkischen Assoziationsrechts während des laufenden Klageverfahrens dann berechtigt in Deutschland, wenn die Asylanerkennung später unanfechtbar und ihr daraufhin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Volltext: BSG - Urteil, B 10 EG 6/04 R

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 26.01 vom 06.12.2001

Rechtsgebiete:Abkommen EWG-Türkei (1963), ARB, VO (EWG)
Schlagworte:Assoziation EWG-Türkei, Türkei, Assoziierung der -, Assoziationsrat, Beschluss des - s, Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats, Diskriminierungsverbot, assoziationsrechtliches -, Diskriminierungsverbot, gemeinschaftsrechtliches -, Gleichbehandlungsgebot, türkischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, soziale Sicherheit, Diskriminierungsverbot türkischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet der -, persönlicher Anwendungsbereich des ARB Nr. 3/80, sachlicher Anwendungsbereich des ARB Nr. 3/80, Arbeitnehmerbegriff, assoziationsrechtlicher -, "Wanderarbeitnehmerin", "Familienleistungen" im Gemeinschafts- bzw. assoziationsrechtlichen Verständnis, Erziehungsgeld als Familienleistung, Landeserziehungsgeld, Bundeserziehungsgeld, Kindergeld, Richtlinie als Rechtsvorschrift im Assoziationsrecht, Rechtsvorschrift, Richtlinie als - im Assoziationsrecht
Stichwort:Bundeserziehungsgeld
Leitsatz:1. Die Gleichbehandlungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ARB Nr. 3/80 erfasst auch Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewandert sind (keine "Wanderarbeitnehmer" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind; wie Urteil vom 6. Dezember 2001 - BVerwG 3 C 25.01 -).

2. Eine "Familienleistung" im Sinne des den sachlichen Anwendungsbereich regelnden Art. 4 ARB Nr. 3/80 setzt keine Leistung voraus, die speziell der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern bzw. deren Familienangehörigen dient. Auch Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Bundes- sowie Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob die Berechtigte
Arbeitnehmerin ist oder nicht, können daher Familienleistungen sein (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - Rs. C-245/94 und 312/94 - Slg. 1996, I - 4895, 4929 sowie vom 4. Mai 1999 - Rs. C-262/96 - Slg. 1999, I - 2685, 2743; insoweit Aufgabe des Urteils vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327, 333 f.).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 26.01

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 27.01 vom 06.12.2001

Rechtsgebiete:bkommen EWG-Türkei (1963), ARB, VO (EWG)
Schlagworte:Assoziation EWG-Türkei, Türkei, Assoziierung der -, Assoziationsrat, Beschluss des - s, Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats, Diskriminierungsverbot, assoziationsrechtliches -, Diskriminierungsverbot, gemeinschaftsrechtliches -, Gleichbehandlungsgebot, türkischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, soziale Sicherheit, Diskriminierungsverbot türkischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet der -, persönlicher Anwendungsbereich des ARB Nr. 3/80, sachlicher Anwendungsbereich des ARB Nr. 3/80, Arbeitnehmerbegriff, assoziationsrechtlicher -, "Wanderarbeitnehmerin", Flüchtlinge im Assoziationsrecht, "Familienleistungen" im Gemeinschafts- bzw. assoziationsrechtlichen Verständnis, Erziehungsgeld als Familienleistung, Landeserziehungsgeld, Bundeserziehungsgeld, Kindergeld, Richtlinie als Rechtsvorschrift im Assoziationsrecht, Rechtsvorschrift, Richtlinie als - im Assoziationsrecht
Stichwort:Bundeserziehungsgeld
Leitsatz:1. Die Gleichbehandlungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ARB Nr. 3/80 erfasst auch Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewandert sind (keine "Wanderarbeitnehmer" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind) und/oder ihren erlaubten Aufenthalt in einem Mitgliedstaat auf ein erfolgreiches Asylbegehren zurückführen (wie Urteil vom 6. Dezember 2001 - BVerwG 3 C 25.01 -).

2. Eine "Familienleistung" im Sinne des den sachlichen Anwendungsbereich regelnden Art. 4 ARB Nr. 3/80 setzt keine Leistung voraus, die speziell der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern bzw. deren Familienangehörigen dient. Auch Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Bundes- sowie Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht, können daher Familienleistungen sein (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - Rs. C-245/94 und 312/94 - Slg. 1996, I - 4895, 4929 sowie vom 4. Mai 1999 - Rs. C-262/96 - Slg. 1999, I - 2685, 2743; insoweit Aufgabe des Urteils vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327, 333 f.).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 27.01


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