JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bundeseisenbahnvermögen
| Rechtsgebiete: | BDG, VwGO |
| Schlagworte: | Beiladung, Bundeseisenbahnvermögen, DB AG, Disziplinarverfahren |
| Stichwort: | Bundeseisenbahnvermögen |
| Leitsatz: | Eine Beiladung der DB AG zu einem Disziplinarverfahren des Bundeseisenbahnvermögens gegen einen der DB AG zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 26 BD 2924/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BEZNG, DBGrG, DBAGZustV, BBG, VwGO |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, Privatisierung der Bahn, Deutsche Bahn AG, Zuweisung, zugewiesener Beamter, Bundeseisenbahnvermögen, Dienstherr, Dienstherrenbefugnisse, Übertragung von Dienstherrenbefugnissen, Beleihung, Personalhoheit, Annahmeverbot, Behaltensverbot, Herausgabegebot, Ablieferungsanspruch, Korruptionsbekämpfung, Schmiergeld, Herausgabe von Schmiergeld, Zuwendungen, Herausgabe von Zuwendungen, Schadensersatzanspruch, Verhaltensregelung, Aktivlegitimation, Abtretung, Abtretung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, höchstpersönlicher Anspruch, Prozessstandschaft, gewillkürte Prozessstandschaft, Fremdprozessführungsinteresse |
| Stichwort: | Bundeseisenbahnvermögen |
| Leitsatz: | Der Deutsche Bahn AG ist mit der DBAGZustV nicht auch die Geltendmachung von "Schmiergeld"-Herausgabeansprüchen nach Maßgabe des § 70 BBG gegen einen ihr zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens übertragen worden. Der Bund als Dienstherr der der Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten kann weder allgemein noch in einem bestimmten Einzelfall die Deutsche Bahn AG mit der Geltendmachung des aus § 70 BBG folgenden "Schmiergeld"-Herausgabeanspruchs gegen einen dieser Beamten beleihen. Er kann darüber hinaus weder der Deutsche Bahn AG einen solchen Anspruch gegen einen dieser Beamten abtreten noch die Deutsche Bahn AG dazu ermächtigen, diesen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 A 10215/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, GG, DB - Gründungsgesetz, BGB, ArbGG, BetrVG, StGB |
| Schlagworte: | Beamtin, Deutsche Bahn, Bundeseisenbahnvermögen, privatrechtliches Arbeitsverhältnis, betriebsbedingte Kündigung, Versetzung, arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag, Weiterbeschäftigung, Betriebsratsanhörung |
| Stichwort: | Bundeseisenbahnvermögen |
| Leitsatz: | 1. Auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, das eine zu diesem Zwecke beurlaubte Beamtin des Bundeseisenbahnvermögens mit einer Konzerngesellschaft der Deutschen Bahn eingeht, finden die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung. 2. Wird ein Arbeitnehmer im Zuge einer Umorganisation auf einen Arbeitsplatz versetzt, der später wegfällt, so ist eine wegen des Wegfalls dieses Arbeitsplatzes ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung ohne weiteres sozial ungerechtfertigt, wenn sich die Versetzung rechtskräftig als unwirksam erweist und der ursprüngliche Arbeitsplatz im Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch oder wieder im wesentlichen unverändert vorhanden ist. 3. Zu den Anforderungen an einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 310/04 | |
| Rechtsgebiete: | EV, VZOG, ENeuOG |
| Schlagworte: | Restitution, Restitutionsausschluss, Nutzung für eine öffentliche Aufgabe, Aufgaben der Bahn, Wohnungfürsorge der Bahn, Bundeseisenbahnvermögen, bahnnotwendige Nutzung, Nicht-Nutzung (Leerstand), überwiegende Nutzung, fiskalische Nutzung |
| Stichwort: | Bundeseisenbahnvermögen |
| Leitsatz: | Die Nutzung eines Grundstücks zur Wohnungsfürsorge der Bahn durch Vermietung von Wohnungen an aktive und ehemalige Bahnbedienstete ist eine Nutzung für eine öffentliche Aufgabe der Bahn entsprechend Art. 26 EV, die zum Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG führt. Eine Vermietung von Wohnungen aus dem Bestand der Bahn an Bahnfremde ist eine fiskalische Nutzung, die einen Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG nicht zu begründen vermag. Bei einer Mischnutzung kommt es für den Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG auf die überwiegende Nutzung am maßgeblichen Stichtag (25. Dezember 1993) an. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 43.02 | |
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