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Bundesbaugesetz

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 327/07 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:BBauG, BauGB, KAG, AO, EBS, VwGO
Schlagworte:Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsvertrag, Sammelstraße, Anbaustraße, Erschließungsanlage, vorhandene, Anhängsel, Anbaubarkeit, einseitige, Halbteilungsgrundsatz, Teilfläche, beitragspflichtige, Übergang Innen-/Außenbereich
Stichwort:Bundesbaugesetz
Leitsatz:1. Nach dem aktenordnungsmäßigen Weglegen einer Akte kann jeder Verfahrensbeteiligte jederzeit das Verfahren wiederaufnehmen; dieses Recht kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen verwirkt werden - hier verneint für einen Fall, in dem ein Verfahren auf Aufhebung eines Erschließungsbeitragsbescheides 9 Jahre lang nicht betrieben und der Beitrag unter dem Druck drohender Vollstreckung gezahlt wurde.

2. Ein "echter", die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausschließender Erschließungsvertrag (§ 124 I BauGB) liegt nicht vor, wenn die Gemeinde einem Dritten die Durchführung der Erschließung wie einem Generalunternehmer überträgt.

3. Eine erschließungsbeitragsfreie Sammelstraße (§ 127 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) ist nicht gegeben, wenn eine Straße zwar die einzige Zufahrt zu einem Neubaugebiet bildet, selbst aber auf einer Seite durchgehend und auf der anderen Seite teilweise zum Anbau bestimmt ist.

4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer "vorhandenen Erschließungsanlage" (§ 242 I BauGB) sind nicht schon dann erfüllt, wenn eine Straße am Stichtag einen Zustand aufwies, wie er damals in der betreffenden Gemeinde für Ortsstraßen üblich war; hinzu kommen muss vielmehr, dass sie schon damals eine Erschließungsfunktion hatte, also entweder zum Anbau oder zum innerörtlichen Verkehr bestimmt war; daran fehlt es typischerweise, wenn die Straße im Außenbereich verlief, selbst wenn die bebaute Ortslage der Nachbargemeinde bis an sie heranreichte.

5. Ob ein Erschließungsbeitragsbescheid der Höhe nach ganz oder teilweise gerechtfertigt ist, hat das mit der Sache befasste Gericht unabhängig vom Rechenwerk der Gemeinde anhand des materiellen Rechts von Amts wegen selbst zu ermitteln; in diesem Zusammenhang sind Berechnungsfehler der Gemeinde zugunsten und zum Nachteil des Herangezogenen bis zur Grenze der Wesensänderung des Bescheides zu saldieren; eine Wesensänderung liegt nicht vor bei Änderungen in der Abgrenzung der abzurechnenden Anlage, der Größe des Abrechnungsgebietes, den beitragspflichtigen Teilflächen einzelner Grundstücke und der Beitragsfähigkeit bestimmter Aufwendungen.

6. Zur Abgrenzung selbständige Anbaustraße-"Anhängsel"

7. Ist eine bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Ganzes darstellende Anbaustraße auf einem längeren Teilstück nur einseitig anbaubar, zwingt dies zu einer erschließungsbeitragsrechtlichen Verselbständigung dieses Teilstücks allenfalls, wenn dessen Länge etwa 20 % der doppelten Straßenlänge ausmacht; nur dann kann auch der "Halbteilungsgrundsatz" zum Zuge kommen.

8. Geht ein Grundstück zur Seite zu vom Innen- in den Außenbereich über, ist nur die im Innenbereich gelegene Teilfläche erschließungsbeitragspflichtig; diese Teilfläche kann nicht unter Zugrundelegung der eine Meterzahl ausweisenden ortsrechtlichen Regelung über die Tiefenbegrenzung ermittelt werden; typischerweise endet der Innenbereich unmittelbar jenseits der außenbereichsnächsten Bebauung; enthält eine Ortssatzung im Rahmen der Tiefenbegrenzung die Aussage, der Beitragspflicht unterliege in jedem Fall der Teil eines Grundstücks bis zur Tiefe der tatsächlich vorhandenen Bebauung, lässt sich dies sinngemäß auf den Fall übertragen, dass ein Grundstück zur Seite zu vom Innen- in den Außenbereich übergeht.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 A 327/07



HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 2 Bf 133/03 vom 30.04.2008

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Stichwort:Bundesbaugesetz
Leitsatz:1. Die planungsrechtlichen Bestimmungen der Reichsgaragenordnung gelten nicht als Bestandteil eines übergeleiteten Baustufenplans fort, wenn der Plan keinerlei textlichen oder zeichnerischen Hinweis darauf enthält, dass er diese zu seinem Inhalt gemacht hat. Nach Aufhebung der Reichsgaragenordnung als Bundesrecht ist für den Normadressaten in diesen Fällen nicht mehr zu erkennen, auf welcher Grundlage und in welchem Umfang Bestimmungen der Verordnung Gegenstand des Baustufenplans geworden sind (Änderung der Rechtsprechung des Senats).

2. Fehlentwicklungen aufgrund des Störpotentials von Stellplätzen und Garagen kann auch bei übergeleiteten Baustufenplänen - je nach Inhalt der planerischen Festsetzungen - aufgrund der Genehmigungsvoraussetzung des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB oder durch eine entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne begegnet werden.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 2 Bf 133/03

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 3005/06 vom 16.04.2008

Rechtsgebiete:BauGB, BBauG, BauNVO
Schlagworte:Werbeanlagen, Fremdwerbung, Sanierung, Besondere städtebauliche Gründe
Stichwort:Bundesbaugesetz
Leitsatz:1. Werbeanlagen der Außenwerbung, die für Fremdwerbung bestimmt sind, können als Unterart gewerblicher Nutzung Gegenstand bauplanungsrechtlicher Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO sein (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ff.).

2. Bemühungen einer Gemeinde, ihren Innenstadtbereich zu sanieren und seine Attraktivität zu steigern, stellen besondere städtebauliche Gründe i.S. des § 1 Abs. 9 BauNVO dar, die je nach den Umständen des Einzelfalls den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung - auch in Misch- und Kerngebieten - rechtfertigen können.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 3005/06

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UZ 1800/07 vom 25.02.2008

Rechtsgebiete:BauGB, Erschließungsbeitragssatzung
Schlagworte:Einschätzungsspielraum, einseitig anbaubare Straßen, Entscheidungsprärogative, Erforderlichkeit, unerlässlicher Ausbauumfang
Stichwort:Bundesbaugesetz
Leitsatz:Für die Annahme eines "unerlässlichen" Ausbauumfangs, der es bei nur einseitig anbaubaren Straßen rechtfertigt, den insoweit anfallenden Erschließungsaufwand ohne "Halbteilung" allein auf die Grundstücke der erschließenden Straßenseite umzulegen, reicht es noch nicht aus, dass die in der Beitragssatzung vorgesehene beitragsfähige Höchstbreite für solche Straßen eingehalten wird; erforderlich ist vielmehr die Einhaltung der Unerlässlichkeitsgrenze, die sich aus der örtlichen Erschließungssituation und den konkreten Verkehrsverhältnissen für die jeweilige Erschließungsanlage ergibt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 1800/07


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