JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bundesbankgesetz
| Rechtsgebiete: | GG |
| Stichwort: | Bundesbankgesetz |
| Leitsatz: | 1. Für die Maßstäbe rechtzeitiger Einbringung eines Nachtragshaushaltsgesetzes des Bundes gelten die allgemeinen Grundsätze zu den Anforderungen an die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme zwischen Verfassungsorganen. 2. Aus dem Verfassungsgebot der Haushaltswahrheit folgt die Pflicht zur Schätzgenauigkeit mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Budgetfunktionen im parlamentarischen Regierungssystem - Leitung, Kontrolle und Transparenz durch Öffentlichkeit der staatlichen Tätigkeit - zu gewährleisten. Die für die Einnahmen- und Ausgabenschätzungen erforderlichen Prognosen müssen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen. 3. Grundlegende Revisionen des Regelungskonzepts der Art. 115 Abs. 1 Satz 2 und Art. 109 Abs. 2 GG bleiben dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten. Im Hinblick auf den in der Normallage entscheidenden Begriff der Investitionen weist der Regelungsauftrag des Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG die Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Tatbestands in erster Linie dem Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, nicht dem des Bundesverfassungsgerichts zu. Auch zum Tatbestand einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts bleibt der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers zu respektieren (Bestätigung von BVerfGE 79, 311) |
| Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvF 1/04 | |
| Rechtsgebiete: | BPersVG |
| Schlagworte: | Jugend- und Auszubildendenvertreter, unbefristete Weiterbeschäftigung, Verzicht, schlüssiges Verhalten, Treu und Glauben, Irrtumsanfechtung |
| Stichwort: | Bundesbankgesetz |
| Leitsatz: | 1. Die Zwei-Wochen-Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, innerhalb der die Anträge nach Nrn. 1 und 2 dieser Bestimmung zu stellen sind und eine Vollmacht eingereicht werden muss, die von der zur Vertretung des Arbeitgebers befugten Person ausgestellt ist, gilt nicht für den Antrag auf Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht zustande gekommen ist. 2. Unterzeichnet ein Auszubildender als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorbehaltlos einen befristeten Arbeitsvertrag, verzichtet er durch schlüssiges Verhalten auf seinen noch nicht geltend gemachten Anspruch aus § 9 Abs. 2 BPersVG auf unbefristete Weiterbeschäftigung auch dann, wenn er dieses Recht nicht kennt. 3. Zur Frage, ob der Arbeitgeber nach Treu und Glauben gehindert ist, dem Auszubildenden den Verzicht entgegenzuhalten, wenn er die unbefristete Weiterbeschäftigung nachträglich verlangt. 4. Wird ein Auszubildender weniger als drei Monate vor dem Ende seiner Ausbildung in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt, trifft den Arbeitgeber keine Mitteilungspflicht im Sinne von § 9 Abs. 1 BPersVG. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, PB 15 S 1129/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, MedaillVO |
| Stichwort: | Bundesbankgesetz |
| Leitsatz: | § 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 schützt als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB das Vermögen der einzelnen Automatenaufsteller. Diese können den Vertreiber von Einkaufswagenchips im Fall eines Verstoßes gegen die Norm auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der dadurch entsteht, daß sich Automatenbenutzer die in Automaten angebotene Leistung unrechtmäßig verschaffen, indem sie in ihrer Größe den einzuwerfenden Geldmünzen entsprechende und deshalb nach der Verordnung nicht erlaubte Chips verwenden. |
| Volltext: BGH - Urteil, VI ZR 105/03 | |
| Rechtsgebiete: | HGB, SparkG |
| Stichwort: | Bundesbankgesetz |
| Leitsatz: | Die Mehrfachfirmierung einer Sparkasse als öffentlich-rechtliche Institution ist handelsregisterlich eintragbar. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 355/00 | |
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