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Bundesapothekerordnung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Urteil, 1 R 12/05 vom 29.11.2005

Rechtsgebiete:BÄO, GG
Schlagworte:Ruhen der Approbation wegen konkreter Patientengefährdung
Stichwort:Bundesapothekerordnung
Leitsatz:1. Die Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes wegen des Verdachts einer Straftat, aus der auf seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit geschlossen werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO), erfordert mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl im verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren ihrer Rechtmäßigkeit die eigenständige Feststelung einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass das strafgerichtliche Verfahren zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung des Arztes wegen der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe in ihrem wesentlichen Kern führt (ohne dass es darauf ankommt, ob eine Verurteilung wegen aller Vorwürfe erfolgt).

2. Ein mit der Anordnung des Ruhens der Approbation (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO) zwangsläufig einhergehendes vorläufiges Berufsverbot ist zum Schutz der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrheit regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Arzt bei der Ausübung seines Berufs Straftaten gegen das Leben und/oder die Gesundheit von Patienten begangen hat und die Gefahr einer Verletzung dieser Rechtsgüter bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit weiter besteht.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 R 12/05



BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 6.97 vom 10.12.1997

Rechtsgebiete:EV, AAppO
Schlagworte:Ingenieur- und Fachschulen der DDR, Hochschulzugangsberechtigungen, Ingenieurschule für Pharmazie, Bestandsschutz.
Stichwort:Bundesapothekerordnung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Soweit Art. 37 EV verbindliche Regelungen trifft, verdrängt er in seinem Anwendungsbereich entsprechende landesrechtliche Bestimmungen.

2. Bei Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV handelt es sich um eine Spezialvorschrift, welche die durch die Abschlußzeugnisse der Ingenieur- und Fachschulen der DDR vermittelten Hochschulzugangsberechtigungen betrifft und in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Anerkennungsvorschrift des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verdrängt.

3. Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV ist formell und materiell verfassungsgemäß.

4. Der Abschluß der Ingenieurschule für Pharmazie der DDR verleiht keine bundesweite Studienberechtigung für das Fach Pharmazie.

5. Soweit Pharmazieingenieure nach der Rechtswirklichkeit der DDR zum Hochschulstudium der Pharmazie berechtigt waren, gilt diese Berechtigung gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV, der als Bestandsschutzgarantie insoweit im Verhältnis zu Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV die Funktion eines Auffangtatbestands hat, im Beitrittsgebiet fort.

Urteil des 6. Senats vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 6.97 -

I. VG Berlin vom 26.02.1993 - Az.: VG 3 A 653/92 -
II. OVG Berlin vom 06.03.1996 - Az.: OVG 7 B 12.93 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 6.97


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