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LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 Sa 337/04 vom 16.11.2004

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Berufung, Zulässigkeit, Verwerfung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Sorgfaltsanforderung, verlängerte Begründungsfrist, letzter Tag, Büroumzug
Stichwort:Büroumzug
Leitsatz:1. Zu den im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfenden Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts zählt neben der Überwachung sog. Notfristen vor allem die Sicherstellung der Fertigstellung fristgebundener Schriftsätze und deren fristgerechte Einreichung bei Gericht. Hierzu bedarf es einer vorausschauenden Arbeitsplanung.

2. Die Bearbeitung der Rechtssache auf den letzten Tag der Notfrist zu verschieben, obgleich an den zwei vorangehenden Tagen ein Kanzleiumzug stattfindet, ist ein fahrlässiger Verstoß gegen eine vorausschauende Arbeitsplanung. Mit umzugsbedingten Organisationsstörungen (Fehlleistungen des Personals, falscher Aktenzuordnung, Störungen in der EDV etc.), die der fristgerechten Fertigung des Schriftsatzes am ersten Arbeitstag in neuen Büroräumen entgegenstehen, muss der Rechtsanwalt rechnen.

3. Die Sorgfaltsanforderungen zur Einhaltung einer bereits nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängerten Berufungsbegründungsfrist sind gegenüber derjenigen der eigentlichen Notfrist deutlich erhöht, da eine nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausgeschlossen ist.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 Sa 337/04




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