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Bürokostenentschädigung

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 2 A 408/08 vom 05.05.2009

Rechtsgebiete:SächsGVEntschVO, GVKostVO, BBesG, SächsBG
Schlagworte:Gerichtsvollzieher, Bürokostenentschädigung, Gebührenanteil, Festsetzung, Abllieferung, Vorläufigkeit, Vertrauensschutz
Stichwort:Bürokostenentschädigung
Leitsatz:Zur Zulässigkeit der nachträglichen Festsetzung des Gebührenanteils der Bürokostenentschädigung nach der SächsGVEntschVO vom 11.12.2003.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 2 A 408/08



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 19.06 vom 08.11.2007

Rechtsgebiete:GG, BBesG, GVKostG, GVEntschV Bbg
Schlagworte:Gerichtsvollzieher, Bürokostenentschädigung, Alimentation, realitätsnahe Festsetzung, Entschädigungsmodell, Gebührenanteil, Schreibauslagen, Höchstbetrag, Jahreskostenbetrag, Berechnung, Personalkosten, Sachkosten, Hilfskräfte, Pauschalierung und Typisierung, Differenzierung, Staffelung, regionale Unterschiede, Stadt- /Landgefälle, Anpassung an reale Kosten, schrittweise Absenkung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, jährliche Festsetzung, Rückforderung, Nachforderung, Einziehung, Ablieferungspflicht, Dienst- und Treueverhältnis, Bereicherungsrecht, Leistung, Vermögensverschiebung, Billigkeitsentscheidung
Stichwort:Bürokostenentschädigung
Leitsatz:1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2002 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 31. Juli 2003 (GVBl. II S. 462) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 19.06

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 18.06 vom 08.11.2007

Rechtsgebiete:GG, BBesG, GVKostG, GVEntschV Bbg
Schlagworte:Gerichtsvollzieher, Bürokostenentschädigung, Alimentation, realitätsnahe Festsetzung, Entschädigungsmodell, Gebührenanteil, Schreibauslagen, Höchstbetrag, Jahreskostenbetrag, Berechnung, Personalkosten, Sachkosten, Hilfskräfte, Pauschalierung und Typisierung, Differenzierung, Staffelung, regionale Unterschiede, Stadt- /Landgefälle, Anpassung an reale Kosten, schrittweise Absenkung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, jährliche Festsetzung, Rückforderung, Nachforderung, Einziehung, Ablieferungspflicht, Dienst- und Treueverhältnis, Bereicherungsrecht, Leistung, Vermögensverschiebung, Billigkeitsentscheidung
Stichwort:Bürokostenentschädigung
Leitsatz:1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2001 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. Februar 2002 (GVBl. II S. 590) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 18.06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10364/07.OVG vom 27.08.2007

Rechtsgebiete:GG, BBesG
Schlagworte:Gerichtsvollzieher, Bürokostenentschädigung, Bürokosten, Sachkosten, Personalkosten, Kostenerhebung, Schreibauslagen, Gebührenanteil, Jahreshöchstbetrag, Durchschnittsberechnung, Durchschnitt, Typisierung, Pauschalierung, echte Rückwirkung, unechte Rückwirkung, Rückwirkung
Stichwort:Bürokostenentschädigung
Leitsatz:Das Land Rheinland-Pfalz ist nicht verpflichtet, die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Jahre 2001 bis 2003 zu erhöhen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10364/07.OVG


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