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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 159/07 vom 29.09.2008

Rechtsgebiete:BBesG, BGB, GG, GVO, LSA-BG, LSA-GVEntschVO
Schlagworte:Alimentation, Aufwandsentschädigung, Bürokosten, Entschädigung, Festsetzung, Gebührenanteil, Gerichtsvollzieher, Rückforderung
Stichwort:Bürokosten
Leitsatz:1. Die Festsetzung der Gebührenanteile zur Abgeltung von Bürokosten der Gerichtsvollzieher beruht auf § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten (GVEntschVO) i. V. m. der bundeseinheitlich gefassten Gerichtsvollzieherordnung (GVO).

2. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSA Nr. 22/2003 vom 30. Juni 2003, S. 135) ist nicht rechtswidrig und daher nicht unwirksam (Aufrechterhaltung von OVG LSA, Urteil vom 24. Januar 2007 - Az.: 1 K 349/05 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, S. 124; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - Az.: 2 BN 2.07 -, veröffentlicht bei juris).

3. Die Aufforderung des Dienstherrn, weitere vom Gerichtsvollzieher vorab einbehaltene Gebührenanteile abzuliefern, stellt sich nicht als Rückforderung seitens des Dienstherrn gezahlter Bezüge oder sonstiger Leistungen dar. Vielmehr handelt es sich um die Aufforderung, vom Gerichtsvollzieher selbst (aufgrund entsprechender Festsetzung zu Unrecht) einbehaltene Gebührenanteile nunmehr abzuliefern.

4. Rechtsgrundlage hierfür ist weder § 12 BBesG noch § 87 BG LSA, sondern in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Bestimmung das allgemeine Dienst- und Treuverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 159/07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 128/07 vom 29.09.2008

Rechtsgebiete:BBesG, BGB, GG, GVO, LSA-BG, LSA-GVEntschVO
Schlagworte:Alimentation, Aufwandsentschädigung, Bürokosten, Entschädigung, Festsetzung, Gebührenanteil, Gerichtsvollzieher, Rückforderung
Stichwort:Bürokosten
Leitsatz:1. Die Festsetzung der Gebührenanteile zur Abgeltung von Bürokosten der Gerichtsvollzieher beruht auf § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten (GVEntschVO) i. V. m. der bundeseinheitlich gefassten Gerichtsvollzieherordnung (GVO).

2. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSA Nr. 22/2003 vom 30. Juni 2003, S. 135) ist nicht rechtswidrig und daher nicht unwirksam (Aufrechterhaltung von OVG LSA, Urteil vom 24. Januar 2007 - Az.: 1 K 349/05 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, S. 124; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - Az.: 2 BN 2.07 -, veröffentlicht bei juris).

3. Die Aufforderung des Dienstherrn, weitere vom Gerichtsvollzieher vorab einbehaltene Gebührenanteile abzuliefern, stellt sich nicht als Rückforderung seitens des Dienstherrn gezahlter Bezüge oder sonstiger Leistungen dar. Vielmehr handelt es sich um die Aufforderung, vom Gerichtsvollzieher selbst (aufgrund entsprechender Festsetzung zu Unrecht) einbehaltene Gebührenanteile nunmehr abzuliefern.

4. Rechtsgrundlage hierfür ist weder § 12 BBesG noch § 87 BG LSA, sondern in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Bestimmung das allgemeine Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 128/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10364/07.OVG vom 27.08.2007

Rechtsgebiete:GG, BBesG
Schlagworte:Gerichtsvollzieher, Bürokostenentschädigung, Bürokosten, Sachkosten, Personalkosten, Kostenerhebung, Schreibauslagen, Gebührenanteil, Jahreshöchstbetrag, Durchschnittsberechnung, Durchschnitt, Typisierung, Pauschalierung, echte Rückwirkung, unechte Rückwirkung, Rückwirkung
Stichwort:Bürokosten
Leitsatz:Das Land Rheinland-Pfalz ist nicht verpflichtet, die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Jahre 2001 bis 2003 zu erhöhen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10364/07.OVG

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 K 349/05 vom 24.01.2007

Rechtsgebiete:GG, BBesG, LSA-GVEntschVO (1998)
Schlagworte:Gerichtsvollzieher, Bürokosten, Abgeltung, Entschädigung, Rückwirkung, Alimentation
Stichwort:Bürokosten
Leitsatz:1. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSA S. 135) ist nicht ungültig und damit nicht für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2. Die Verordnung genügt § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG, der nicht nur eine bloße Ermächtigung zum Erlass einer Abgeltungsregelung enthält, sondern den Dienstherrn aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebotes amtsangemessener Alimentation zugleich zum regelmäßigen Ersatz der angefallenen Bürokosten verpflichtet. Der Zweck der Vorschrift besteht nicht darin, den Gerichtsvollziehern eine zusätzliche Alimentation zu gewähren, sondern ausschließlich eine - landesrechtliche - Aufwandsentschädigung zu ermöglichen.

3. Die Entschädigung ist an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten und realitätsnah festzusetzen, wobei Abgeltungsmaßstab nicht die dem einzelnen Beamten konkret entstehenden Kosten, sondern die im Durchschnitt sämtlichen Gerichtsvollziehern im Geltungsbereich einer landesrechtlichen Abgeltungsregelung entstehenden Kosten sind. Dabei ist der Dienstherr zur Pauschalierung und Typisierung, im Falle gravierender regionaler Unterschiede auch zu Staffelungen befugt oder gar verpflichtet.

4. Die in der GVEntschVO 1998 gewählte und (auch) mit der 5. Änderungsverordnung dem Grunde nach unverändert gebliebenen Form der Abgeltung der Bürokosten, die sich aus Sach- und Personalkosten zusammensetzen, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Gerichtsvollzieher in Sachsen-Anhalt waren regelmäßig nicht gezwungen, im Jahr 2002 eigene Mittel für die Einrichtung und den Betrieb des Gerichtsvollzieherbüros einzusetzen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Regelungen zu einer nicht zulässigen zusätzlichen Alimentation führen, weil sie regelmäßig und vor allem in einem nennenswerten Umfange über die tatsächlichen durchschnittlichen Aufwendungen hinausgingen.

5. § 2 Abs. 2 GVEntschVO 1998 ist nicht zu entnehmen, dass eine Neufestsetzung des Vomhundertsatzes oder des Höchstbetrages noch in demselben Kalenderjahr erfolgen muss.

6. Die rückwirkende Absenkung des Vomhundertsatzes und des Höchstbetrages verstößt weder gegen § 49 Abs. 3 BBesG noch gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 K 349/05


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