JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bürgermeisterwahl
| Rechtsgebiete: | NKWG |
| Schlagworte: | Bürgermeisterwahl, Direktwahl, Direktwahl (Bürgermeister), Erstwähler, Internet-Forum, Neutralität, Neutralitätsgebot, Neutralitätsgebot von Amtsträgern, Wahlbeeinflussung, Wahlbeeinflussung, private, Wahleinspruch, Wahlprüfung |
| Stichwort: | Bürgermeisterwahl |
| Leitsatz: | Zu den Anforderungen, die an das Neutralitätsgebot von Amtsträgern bei Wahlen zu stellen sind (hier: Schreiben des bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeisters an Erstwähler). Zu den Voraussetzungen, unter denen Einwirkungen von privater Seite als unzulässige Wahlbeeinflussung anzusehen sind. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 LA 316/08 | |
| Rechtsgebiete: | ThürKWG, ThürKWO |
| Schlagworte: | Bürgermeisterwahl, Wahlanfechtung, Präklusion, Neutralitätspflicht des Amtsinhabers, Abgrenzung, Zuständigkeit Gemeindewahlleiter -Gemeinde, Briefwahl, Briefwahlunterlagen |
| Stichwort: | Bürgermeisterwahl |
| Leitsatz: | 1. Die nach § 31 Abs. 1 ThürKWG bestehende Pflicht zur fristgerechten Konkretisierung der Anfechtungsgründe bezieht sich, soweit nicht die Gültigkeit von Wahlrechtsbestimmungen als solche gerügt wird, nur auf die Angabe der Tatsachen, aus denen sich ein Wahlrechtsverstoß ergeben soll. Eine rechtliche Subsumtion ist demgegenüber nicht erforderlich. 2. Ein zur Bürgermeisterwahl antretender Amtsinhaber ist als Vertreter der Gemeinde nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG gehindert, die Aufgaben wahrzunehmen, für die nach den Thüringer kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen die "Gemeinde" und nicht der "Gemeindewahlleiter" zuständig ist. 3. Es begründet einen erheblichen Wahlrechtsverstoß, wenn den an einen Briefwähler gemäß § 15 Abs. 4 ThürKWO zu übersendenden Unterlagen ein weiteres Begleitschreiben beigefügt wird, in dem darum gebeten wird, die Briefwahlunterlagen in den Hausbriefkasten der Gemeinde einzuwerfen. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 238/08 | |
| Rechtsgebiete: | ThürKWG, ThürMeldeG |
| Schlagworte: | Bürgermeisterwahl, Wahlanfechtung, Rücknahme der Wahlanfechtungserklärung, Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Aufenthalt, Vermutung, mehrere Wohnungen, wahlrechtliche Hauptwohnung, melderechtliche Hauptwohnung, Hauptwohnung der Familie |
| Stichwort: | Bürgermeisterwahl |
| Leitsatz: | 1. Die Rücknahme einer Wahlanfechtungserklärung im Berufungsverfahren lässt nicht die Wirksamkeit eines Bescheides, mit dem eine Bürgermeisterwahl gemäß § 31 Abs. 2 ThürKWG für ungültig erklärt wird, entfallen. 2. Eine in mehreren Gemeinden gemeldete Person ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 3. Halbsatz ThürKWG dort wahlberechtigt, wo sie ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat. Für diese Fallgruppe ordnet das Gesetz an, dass der Aufenthalt einer Person mit Wohnungen in mehreren Gemeinden dort widerlegbar vermutet wird, wo diese mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. 3. Die Wahlbehörde ist nicht verpflichtet, für jeden einzelnen Einwohner mit mehreren Wohnungen zu ermitteln, ob die als Hauptwohnsitz gemeldete Wohnung die wahlrechtliche Hauptwohnung ist. Der melderechtlichen Erklärung und der daraus folgenden melderechtlichen Erfassung kommt eine erhebliche Indizwirkung zu. 4. Die Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse findet ihre Grenze in den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und auf Schutz von Ehe und Familie. Nur die offenkundigen und gerichtsbekannten Tatsachen sind Ausgangspunkt der Prüfung. Weitergehende Aufklärungsmaßnahmen sind auf die Verwertung eigener Angaben des Betroffenen, die insoweit nur auf Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit überprüft werden können, beschränkt. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 903/05 | |
| Rechtsgebiete: | HV, HBG, HGO, KWG, KWO |
| Schlagworte: | Anfechtungsprinzip, Bürgermeister, Bürgermeisterwahl, Einspruch, Neutralitätspflicht, Prteinahme, Präklusion, Wahlbekanntmachung, Wahlfehlerdefinition, Wahlkampf, Wahlleiter |
| Stichwort: | Bürgermeisterwahl |
| Leitsatz: | 1. Für Mitglieder der Wahlorgane bei Kommunalwahlen - hier entschieden für einen ehemaligen Bürgermeister als Wahlleiter - bestehen, auch im Wahlkampf, keine über die in § 6a Abs. 1 KWG geregelten Pflichten in engem Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit hinausgehenden Beschränkungen ihrer Meinungsäußerungsfreiheit. 2. Es bleibt offen, in welchem Umfang gemäß § 25 Abs. 2 KWG geltend gemachte Wahlanfechtungsgründe schon im Einspruchsverfahren substantiiert werden müssen. Ist der in § 73 Abs. 1 S. 2 KWO vorgesehene Hinweis auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 25 KWG unterblieben, sind Einspruchsführer nicht gehindert, mögliche Anfechtungsgründe noch im gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren nachzuschieben und zu substantiieren. 3. Nach der Änderung der Wahlfehlerdefinition in §§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 50 Nr. 2 KWG können parteiergreifende Meinungsäußerungen kommunaler Wahlbeamter - hier: eines früheren Bürgermeisters -, selbst wenn sie in amtlicher Funktion erfolgt sind, nur noch dann als ergebnisrelevante Wahlfehler zur Anordnung einer Wiederholungswahl führen, wenn dadurch in mehr als unerheblichem Maße auf den Wählerwillen eingewirkt und dadurch unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Wahlergebnis entscheidend beeinflusst worden ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 1851/07 | |
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