JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bürgermeisterkanal
| Rechtsgebiete: | SächsKAG, VwGO |
| Schlagworte: | Abwasserabgabe, Bürgermeisterkanal, Teilortkanalisation, Kostenunterdeckung, Kostenunterdeckungsausgleich, Kostenbegriff, Gebührenkalkulation, Kalkulationsfehler, Bemessungszeitraum, Periodengerechtigkeit, Kostendeckung, Äquivalenzprinzip, Typengerechtigkeit, Missverhältnis |
| Stichwort: | Bürgermeisterkanal |
| Leitsatz: | Eine Neukalkulation und Änderung der Gebührenhöhe darf unter Umständen auch dann stattfinden, wenn frühere Bemessungszeiträume noch nicht abgelaufen sind. Beim Ausgleich ungewollter Kostenunterdeckung ist das betriebswirtschaftliche Gesamtergebnis des früheren Bemessungszeitraumes nicht zu berücksichtigen. Ein Kostenunterdeckungsausgleich ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn sich die Anzahl der gebührenfähigen Menge im Vergleich zum früheren Bemessungszeitraum verringert hat. Erst dann, wenn das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt wird, überschreitet der Satzungsgeber durch den nach § 10 Abs. 2 SächsKAG grundsätzlich möglichen Kostenunterdeckungsausgleich das ihm zustehende Ermessen. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 D 32/07 | |
| Rechtsgebiete: | KAG LSA |
| Schlagworte: | Bürgermeisterkanal, Herstellungsbeitrag, Provisorium, Verbesserung |
| Stichwort: | Bürgermeisterkanal |
| Leitsatz: | 1. Hat eine Kommune nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes eine Abwasserbeseitigungsanlage übernommen und den bei der Übernahme an diese Einrichtung angeschlossenen Altanschlussnehmern zur Nutzung zur Verfügung gestellt, kann eine solche Vorteilslage nur in den Fällen angenommen werden, in denen den angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken mit der vor dem 15. Juni 1991 geschaffenen Anlage eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit geboten wurde. Dies ist allerdings nicht der Fall, sofern es sich bei der Anlage lediglich um ein Provisorium handelt (Anschluss an OVG LSA, Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -). 2. Bei der Feststellung, ob dem Beitragspflichtigen mit der vor dem 15. Juni 1991 hergestellten Anlage bereits eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit geboten wurde, ist nicht allein auf den Willen des Planungsträgers im Zeitpunkt der Herstellung der Anlage abzustellen. Hinzukommen muss vielmehr, dass dieser Wille auch noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 fortbestand; denn es steht grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen der Gemeinde bzw. des Verbandes, unter Berücksichtigung seines Entwässerungskonzepts zu bestimmen, ob die von ihm übernommene Abwasserbeseitigungsanlage provisorischen Charakter trägt und damit eine Beitragserhebung nach § 6 Abs. 1 KAG LSA rechtfertigt. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 229/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BauGB, ThürKAG, ThürWG, ThürKGG |
| Schlagworte: | Abwasserbeitrag, Entwässerungseinrichtung, einheitlich, öffentliche Einrichtung, Arbeitsleistung, Vorteil, Ermessen, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Fäkalschlamm, Gleichheitssatz, Willkürverbot, zentral, dezentral, Bürgermeisterkanal, Herstellung, erstmalig, Altanlagen, DDR, Tiefenbegrenzung, ortsüblich, Klarstellungssatzung, Referenzgebiet, Außenbereich, Beitragssatz, überhöht, Ergebniskontrolle, Globalberechnung, Kalkulation, Fehler, Investitionsaufwand, beitragsfähig, Erschließungsträger, Ablösung, Werkvertrag, Altverbindlichkeiten, Abstufung, Maßstab, Grundstücksfläche, Geschossfläche |
| Stichwort: | Bürgermeisterkanal |
| Leitsatz: | 1. Ein Zweckverband ist nach der Thüringer Rechtslage weder verpflichtet, die verschiedenen räumlich und technisch voneinander getrennten Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet mit unterschiedlicher technischer Ausstattung und Reinigungsleistung als getrennte Einrichtungen zu führen, noch ist er zur Trennung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in eine Schmutz- und eine Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung oder in eine zentrale und eine dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verpflichtet. Unterschiede in der Art und Weise der Abnahme des Abwassers, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, müssen ggf. innerhalb der einheitlichen Gesamteinrichtung durch die Abstufung der Beitrags- und Gebührensätze berücksichtigt werden. 2. Einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung steht nicht entgegen, dass in Teilbereichen des Einrichtungsgebietes schon vor 1993 und zu DDR-Zeiten eine funktionsfähige Entwässerungsanlage vorhanden war oder dass sich die Ausbaumaßnahmen nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht auf sämtliche von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erfassten Entwässerungsanlagen erstrecken. 3. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94). 4. Unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG sind nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen Herstellungskosten nach dem Nominalwertprinzip zu verstehen. Weder bei den auf vertraglicher Basis von Erschließungsträgern errichteten und vom Einrichtungsträger kostenfrei übernommenen Anlagenwerten noch bei den Einnahmedefiziten durch einen vollständigen oder teilweisen vertraglichen Verzicht des Einrichtungsträgers auf eine Beitragserhebung bzw. durch die auf einen überörtlichen Anlagenteil reduzierten Beitragsablösungen handelt es sich um beitragsfähigen Investitionsaufwand. 5. Übernommene Altverbindlichkeiten für die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lassen. 6. Zur Beitragsabstufung als Maßstabsregelung. 7. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Tiefenbegrenzungsregelung nach Maßgabe Thüringer Landesrechts (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00) und zum Vorrang von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 N 574/98 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LSA-GO, LSA-WG |
| Schlagworte: | Willkür, Einrichtung, Anlage, Zusammenfassung, Kläranlage, Bürgermeisterkanal, Aufgabe, gemeindliche, Sammeln, Fortleiten, Behandeln |
| Stichwort: | Bürgermeisterkanal |
| Leitsatz: | Die Zusammenfassung technisch selbstständiger Anlagen zu einer Einrichtung im Rechtssinne ist willkürlich i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Anlagen hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und des Nutzens, den sie für die jeweiligen Benutzer vermitteln, schlechterdings unvergleichbar sind (hier: Kanalisation mit Kläranlage einerseits und sog. Bürgermeisterkanäle andrerseits). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 K 516/02 | |
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