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Bürgerkrieg

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 A 611/08.A vom 11.12.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, QRL
Schlagworte:Abschiebungsverbot, Bürgerkrieg, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, landesinterne Schutzalternative, Qualifikationsrichtlinie, Richtlinienumsetzungsgesetz, Stufenverhältnis, subsidiärer Schutz
Stichwort:Bürgerkrieg
Leitsatz:1. Ein Abschiebungsschutzbegehren ist in Anpassung an die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 grundsätzlich dahin auszulegen, dass in einem Stufenverhältnis in erster Linie im Hauptantrag die Verpflichtung zur Feststellung eines europarechtlich determinierten Abschiebungsschutzes und nur hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -).

2. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Art. 15 c QRL) erfordert keine landesweite, sondern nur eine auf einen Teil des Staatsgebietes beschränkte Konfliktsituation (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2007 - 10 C 43/07 - unter Aufgabe der Auffassung im Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A -).

3. In der Provinz Paktia im Südosten Afghanistans findet derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen statt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 A 611/08.A



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UZ 452/06.A vom 26.06.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:allgemeine Gefahr, bewaffneter Konflikt, Bürgerkrieg, Folgewirkung, Qualifikationsrichtlinie, Sicherheits- und Versorgungslage
Stichwort:Bürgerkrieg
Leitsatz:Der Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes unmittelbar aus Art. 15 c) der Qualifikationsrichtlinie ist auf solche ernsthaften Schäden begrenzt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu bewaffneten Konflikten und kriegsgleichen Zuständen ab einer bestimmten Größenordnung hinsichtlich Intensität und Dauer stehen, wie etwa landesweiten Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen, während die mit solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung mittelbar verbundenen nachteiligen Konsequenzen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, jedenfalls hinsichtlich ihrer nachträglichen Auswirkungen nicht darunter fallen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 UZ 452/06.A

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 117/05 vom 18.05.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG, GG, GFK, VwVfG
Schlagworte:Allgemeingefahr, Baath, Bürgerkrieg, Ermessen, Flüchtling, Flüchtlingsstatus, Saddam Hussein, Irak, Krieg, Minimalschutz, Naturkatastrophe, Prognosemaßstab, Regime, Rückkehrgefährdung, Schutz, Staat, Systemwechsel, Terror, Umsturz, Verfolgung, Verfolgungsmerkmal, Wechsel, Widerruf, beachtliche Wahrscheinlichkeit, hinreichende Sicherheit, nichtstaatlicher Akteur, politisches System, staatsähnlich, unverzüglich, wirtschaftliche Lage, Übergriff, öffentliches Interesse
Stichwort:Bürgerkrieg
Leitsatz:1. Ein Anwendungsfall des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist gegeben, wenn im Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist.

2. Mit der Schaffung des § 73 Abs. 1 AsylVfG (zuvor § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982) wollte der Gesetzgeber im Wesentlichen die materiellen Anforderungen aus der GFK übernehmen und als Widerrufsgründe ausgestalten. Die Beendigungsklausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK erfasst solche Veränderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die zum nachträglichen Wegfall der Gründe für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes geführt haben. Allgemeine Gefahren - z. B. infolge Kriegs, Naturkatastrophen oder schlechter wirtschaftlicher Lage - werden von dem Schutz nach Art. 1 A Nr. 2 und Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht umfasst; dementsprechend ist die Frage, ob dem Ausländer wegen solcher allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, beim Widerruf nicht zu prüfen. Aus Art. 1 C Nr. 5 GFK sind deshalb auch keine höheren Anforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. / § 60 Abs. 1 AufenthG zu stellen, weil dort keine eigenständige Regelung über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus getroffen worden ist.

3. Im Irak ist eine dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt eingetreten, dass vor einer der bisher drohenden Verfolgung gleichartigen Gefährdung hinreichende Sicherheit besteht. Die Entmachtung des Diktators Saddam und seines Baath-Regimes ist unumkehrbar.

4. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes droht im Irak auch keine erneute Verfolgung. Dabei bleibt offen, ob insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit oder der der hinreichenden Sicherheit gilt, weil auch im letztgenannten Fall keine Rückkehrgefährdung besteht

a) Von der irakischen Regierung oder den - die Regierung unterstützenden - multinationalen Streitkräfte (MNF) gehen keine Verfolgungsgefahren aus.

b) Die aus Terroranschlägen oder aus sonstigen Übergriffen Dritter resultierenden Gefährdungen betreffen generell alle Bürgerinnen und Bürger; ein individueller Verfolgungsgehalt ist daraus nicht zu entnehmen. Derartige Anschläge sind dem irakischen Staat nicht zuzurechnen und auch nicht als staatsähnliche Verfolgung einzuordnen.

c) Ob der irakische Staat und/oder die MNF zur Gewährleistung eines "Minimums" an Schutz vor allgemeinen Gefahren in der Lage ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unerheblich. Diese Allgemeingefahren werden vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht erfasst.

d) Es genügt, wenn der erforderliche Schutz im Irak nicht allein durch die dortige Regierung, sondern erst im Zusammenwirken und mit Hilfe der MNF gewährt wird.

e) Eine von sog. nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Gefahr (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) besteht nicht. Terror und Gewaltaktionen militanter Gruppen sind - als solche - nicht individuell gegen Einzelpersonen und zudem nicht auf geschützte Verfolgungsmerkmale gerichtet; Gefahren daraus drohen auch nicht landesweit.

5. Der Widerruf ist nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn frühere (Verfolgungs-)Maßnahmen solche Nachwirkungen zeitigen, die eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheint.

6. Das Gebot eines "unverzüglichen" Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen.

7. Eine Ermessensausübung nach Maßgabe des - neu eingefügten - § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG (Art. 15 Abs. 3 1. Hs. Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004) ist auf vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen nicht anwendbar.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 117/05

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 UE 4952/96.A vom 30.10.2003

Rechtsgebiete:AuslG, EMRK, GG
Schlagworte:Abschiebungsdrohung, Abschiebungshindernis, Bürgerkrieg, Galgale, Marehan, Puntland, Reer Diine, Saomalia, Somalialand, staatliche Verfolgung, quasi-staatliche Verfolgung, staatsähnliche Herrschaftsgewalt
Stichwort:Bürgerkrieg
Leitsatz:Nach wie vor besteht derzeit und auf absehbare Zeit hinaus in Somalia zwar kein (Gesamt-) Staat, der in der Lage wäre, staatliche Verfolgung auszuüben, jedoch hat sich im Nordwesten des Landes ("Republik Somaliland") eine zu politischer Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG taugliche staatsähnliche Herrschaftsgewalt herausgebildet. Ob dies in gleicher Weise auch für den im Sommer 1998 im Nordosten des Landes ausgerufenen Regionalstaat "Puntland" anzunehmen ist, erscheint fraglich.

Für Rückkehrer / Einreisende in den Norden Somalias ist ein Überleben dort letztlich nur gewährleistet, wenn sie aus dieser Region stammen.

Für Rückkehrer / Einreisende nach Zentral- und Südsomalia drohen zur Zeit aufgrund der prekären Sicherheitslage speziell in Mogadischu, die ein Erreichen eines sicheren Clangebietes unmöglich macht, schwerste Körperverletzungen und sogar die Tötung durch Mitglieder marodierender Banden oder verschiedener Milizen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 UE 4952/96.A


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