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OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 79/04 vom 02.03.2004

Rechtsgebiete:BremLV, Gesetz über das Verfahren beim Bürgerantrag
Schlagworte:Bürgerantrag, Kommunalverfassungsstreit, Unterlassungsanspruch, Deputation
Stichwort:Bürgerantrag
Leitsatz:1. Der Streit um Rechte aus einem Bürgerantrag in der Stadtgemeinde ist ein Kommunalverfassungsstreit

2. Das Recht und die Pflicht der Stadtbürgerschaft, eine Sachentscheidung über den Bürgerantrag zu treffen, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass andere Organe der Stadtgemeinde vor der Sachentscheidung vollendete Tatsachen schaffen. Diese sind vielmehr verpflichtet, auf das Verfahren über den Bürgerantrag Rücksicht zu nehmen.

3. Überweist die Stadtbürgerschaft einen Bürgerantrag zum Zweck der Anhörung der Vertrauensperson an eine Deputation, ist der Antrag in der Deputation auch dann zügig zu behandeln, wenn die Stadtbürgerschaft der Deputation keine Frist gesetzt hat.

4. Ein Anspruch auf Unterlassung von Bauarbeiten, die einen Teil des Bürgerantrags betreffen, kann entfallen, wenn die Stadtbürgerschaft einen Stopp der Bauarbeiten auf einen Dringlichkeitsantrag hin ablehnt.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 79/04




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