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Bürgenhaftung für Mindestlohn

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 5 AZR 617/01 (A) vom 06.11.2002

Rechtsgebiete:AEntG, GG, EG, BGB
Schlagworte:Bürgenhaftung für Mindestlohn
Stichwort:Bürgenhaftung für Mindestlohn
Leitsatz:1. Unternehmen iSv. § 1 a AEntG sind Bauunternehmen.

2. Die in § 1 a AEntG geregelte Bürgenhaftung des Bauunternehmers ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

3. § 1 a AEntG ist nicht offenkundig mit der durch Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Dem EuGH wird daher im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob Art. 49 EG der in § 1 a AEntG angeordneten Bürgenhaftung von Bauunternehmen entgegensteht, wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist.
Volltext: BAG - Beschluss, 5 AZR 617/01 (A)




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