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Bürgenhaftung

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 2 U 11/07 R vom 27.05.2008

Rechtsgebiete:SGB VII, SGB IV, SGB III, RVO, AEntG
Schlagworte:Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII - Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch Verwaltungsakt - Gesamtunternehmer im Baugewerbe - Bürgenhaftung - Exkulpation -Verweisungsvorschrift - Redaktionsversehen - Gesetzeslücke - Rechtsfortbildung - analoge Anwendung des für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge geltende Haftungssystem
Stichwort:Bürgenhaftung
Leitsatz:Das für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geltende Haftungssystem im Baugewerbe nach § 28e Abs 3a - 3f SGB IV findet auch für die Beitragshaftung in der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechende Anwendung.
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 11/07 R



HESSISCHES-LAG – Urteil, 16 Sa 2012/06 vom 29.10.2007

Rechtsgebiete:AEntG, BGB
Schlagworte:Arbeitnehmerentsendung, Bürgenhaftung, Verjährung, Unterbrechung
Stichwort:Bürgenhaftung
Leitsatz:1. Geht der Hauptschuldner vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Hauptschuld als Rechtspersönlichkeit unter (hier: Auflösung einer Limited nach britischem Recht), genügt zur Unterbrechung der Verjährung eine Klageerhebung gegen den Bürgen innerhalb der Verjährungsfrist für die Hauptschuld (Anschluss an BGH 28. Januar 2003 NJW 2003, 1250)

2. Zur Frage, ob es sich bei Arbeitskräften, die im Rahmen eines auf die Erbringung von Bauleistungen gerichteten Werkvertrages zwischen einem britischen Unternehmen und einem deutschen Unternehmen bauliche Tätigkeiten erbringen, um Arbeitnehmer des britischen Unternehmens oder um Selbständige handelt.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 16 Sa 2012/06

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 48/07 vom 05.07.2007

Rechtsgebiete:BGB, InsO
Schlagworte:Bürgenhaftung, Insolvenzanfechtung
Stichwort:Bürgenhaftung
Leitsatz:1. Der Bürge haftet nach § 767 Abs. 2 BGB jedenfalls dann nicht für die durch den Rechtsstreit eines Insolvenzverwalters gegen den Gläubiger nach einer Insolvenzanfechtung entstandenen Kosten, wenn die Berechtigung der Insolvenzanfechtung nicht zweifelhaft ist.

2. Lebt die Forderung, für die der Bürge einstehen muss, nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung gemäß § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Insolvenzanfechtung wieder auf, gilt dies auch für die Bürgschaftsforderung. Die Voraussetzungen für einen Verzug mit der Begleichung der Bürgschaftsforderung können allerdings nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Insolvenzanfechtung entstehen.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 48/07

BAG – Urteil, 10 AZR 76/06 vom 28.03.2007

Rechtsgebiete:AEntG, BGB, GG, SGB III
Schlagworte:Arbeitnehmerentsendung, Bürgenhaftung
Stichwort:Bürgenhaftung
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 76/06


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