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Entscheidungen der Gerichte




BFH – Beschluss, IV B 83/08 vom 20.05.2009

Rechtsgebiete:FGO
Stichwort:Buchwert
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, IV B 83/08



BFH – Beschluss, IV B 55/08 vom 08.05.2009

Rechtsgebiete:FGO, EStG
Stichwort:Buchwert
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, IV B 55/08

BFH – Urteil, I R 74/08 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:EStG 1997
Schlagworte:Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern
Stichwort:Buchwert
Leitsatz:1. Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680).

2. Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372 Tz. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.
Volltext: BFH - Urteil, I R 74/08

BFH – Urteil, IV R 62/06 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:EStG
Schlagworte:Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten - Rücklage für eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit - voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Stichwort:Buchwert
Leitsatz:1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.

2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.

3. Eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr 1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer --gewinnmindernden-- Höherbewertung berechtigt.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 62/06


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