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BSE-Test

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10092/05.OVG vom 22.03.2005

Rechtsgebiete:FlHG, LGebG, AGFlHG, BSEUntersV, EGVO 999/2001, EGVO 2777/2000, EGVO 1248/2001, EGRL 85/73, EGRL 96/42
Schlagworte:Amtshandlung, Anwendungsvorrang, Aufgabenübertragung, Aufgabenzuweisung, Ausschlussregelung, Außenverhältnis, Bestimmtheit, BSE, BSE-Erreger, BSE-Test, BSE-Untersuchung, Erforderlichkeit, Ermächtigungsgrundlage, Fleisch, Fleischbeschau, Fleischhygiene, Fleischhygienerecht, Fleischuntersuchung, Gebühr, Gebührenerhebung, Gebührenrecht, Gebührentatbestand, Geeignetheit, Gemeinschaftsrecht, Genusstauglichkeit, Gesundheit, Gesundheitsgefahr, Gesundheitsrisiko, Heilung, Innenverhältnis, Klarstellung, Kompetenzzuweisung, Landesuntersuchungsamt, Mitwirkung, Mitwirkungshandlung, Pflichtenkreis, Rechtsgrundlage, Rind, Schlachtrind, Schlachttier, Schlachttieruntersuchung, Schreibfehler, Sperrwirkung, Tierseuche, Überwachungsbehörde, Verbot, Verbraucher, Verbraucherschutz, Verhältnismäßigkeit, Zitiergebot, Zitiermangel, Zuständigkeit, Zuständigkeitsregelung
Stichwort:BSE-Test
Leitsatz:Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten BSE-Untersuchungen von den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10092/05.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1154/02 vom 13.06.2002

Rechtsgebiete:GG, FlHV, AGFlHG
Schlagworte:BSE-Test, Abnehmerliste, Herausgabe, Weitergabe, Einstweilige Anordnung
Stichwort:BSE-Test
Leitsatz:1. Die Behörde darf von einem Fleischgewinnungsbetrieb grundsätzlich die von ihm zu führende Liste über die Empfänger des von ihm abgegebenen Rindfleisches verlangen; dies gilt erst recht, wenn zu befürchten ist, dass dieses nicht ordnungsgemäß auf BSE getestet worden ist.

2. Liegen nach Beurteilung der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere hinsichtlich 26 % der Schlachttiere keine hinreichende Daten zur Feststellung "negativ" im BSE-Schnelltest vor, wird der Fleischgewinnungsbetrieb durch die Suche und ggfs. Sicherstellung des Rindfleisches bei seinen Abnehmern nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 und Art 14 GG verletzt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 1154/02

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 506/02 vom 08.04.2002

Rechtsgebiete:FlHG, FlHV, BSE-UV, VO, AGFlHG
Schlagworte:Fleischhygiene, Fleischuntersuchung, BSE-Untersuchung, BSE-Test, Genusstauglichkeit, Rind
Stichwort:BSE-Test
Leitsatz:1. Schlachtkörper von zum menschlichen Verzehr bestimmten Rindern, die auf BSE getestet wurden, müssen bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses und zum Anbringen der Genusstauglichkeitskennzeichnung in einem besonderen Raum verwahrt werden, zu dem nur die Behörde Zutritt hat.

2. Schlachttierkörper müssen nach abgeschlossener Schlachtung bis zum Vorliegen des BSE-Testergebnisses nicht so gelagert werden, dass eine Berührung unter ihnen ausgeschlossen ist. Weder das gewöhnliche Fleischhygienerecht noch das spezielle BSE-Schutzrecht gehen von der Gefahr einer Übertragung von BSE allein durch Berührung unter Schlachttierkörpern aus.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 506/02


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