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Bringschuld

Entscheidungen der Gerichte




OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 10 A 1406/08 vom 20.03.2009

Rechtsgebiete:DSchG NRW
Stichwort:Bringschuld
Leitsatz:1. Der denkmalrechtliche Übernahmeanspruch (§ 31 DSchG NRW) hat in Verbindung mit den §§ 7 Abs 1 Satz 1, 9 Abs 2 und 33f DSchG NRW die Funktion sicherzustellen, dass durch den Vollzug des Gesetzes das Verbot unverhältnismäßiger Eigentumseingriffe nicht verletzt wird.

2. Würde eine denkmalrechtliche Erhaltungsanordnung oder die Ablehnung eines Antrags nach § 9 DSchG NRW im Einzelfall zu einer Überschreitung der Schwelle des unverhältnismäßigen Eigentumseingriffs führen, muss die Behörde ihre Entscheidung mit dem verbindlichen Angebot einer Entschädigung nach § 33 oder der Übernahme nach § 31 DSchG NRW verknüpfen.

3. Der Denkmaleigentümer kann nach § 31 DSchG NRW die Übernahme des Denkmals gegen Entschädigung zum - unter Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung ermittelten - Verkehrswert verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zumutbar ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt er die Darlegungslast.

4. Wirtschaftlich unzumutbar ist die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals, wenn es sich auf Dauer nicht "selbst trägt". Ob dies der Fall ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Erforderlich ist eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsrechnung, in die alle Kosten und vermögenswerten Vorteile des Denkmals einzustellen sind.

5. Eine aussagekräftige Wirtschaftlichkeitsrechnung kann regelmäßig nur auf der Grundlage eines plausiblen Nutzungskonzepts erstellt werden.

6. Kann oder will der Denkmaleigentümer das Ertragspotenzial des Denkmals etwa die damit verbundenen Steuervorteile - nicht selbst nutzen, kann ihm der Verkauf des Denkmals jedenfalls dann zuzumuten sein, wenn er keine nichtwirtschaftlichen Interessen an der Erhaltung und Nutzung des Denkmals hat, etwa wenn er es nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern als Investitionsobjekt nutzt.

7. Für die Anfechtungsklage gegen einen Übernahmebeschluss ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung maßgeblich.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 10 A 1406/08



OLG-KOELN – Urteil, 18 U 101/08 vom 12.03.2009

Rechtsgebiete:BGB, HGB, EGBGB, ZPO
Stichwort:Bringschuld
Leitsatz:1. Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.4.2008 (NJW 2008, 1935) zur Zahlungsverzugsrichtlinie sind die §§ 269, 270, 286 BGB spätestens für die Zeit ab dem 8.8.2002 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung durch Banküberweisung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ankommt.

2. Zum Vertrauensschutz für Altfälle.
Volltext: OLG-KOELN - Urteil, 18 U 101/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 151/08 vom 03.02.2009

Rechtsgebiete:BBG, BBesG, GG, PostPersRG, VwGO
Schlagworte:Bewertung, Bundesbeamte, Deutsche Post, Dienstposten, Entgeltgruppe, Funktion, Postbeamte, Rechtsstellung, Tätigkeiten, Umsetzung, Vergleich, Versetzung, Verwendung, amtsangemessene, Wahrung
Stichwort:Bringschuld
Leitsatz:1. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. dem PostPersRG beinhaltet den Anspruch der bei der Deutschen Post AG weiterhin beschäftigten Bundesbeamten (ehemalige Postbeamte) auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG).

2. Das PostPersRG trägt den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen Rechnung und enthält insbesondere keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen.

3. § 8 PostPersRG fingiert, dass eine Tätigkeit bei der Deutschen Post AG, die mit einer Tätigkeit gleichwertig ist, die ein Beamter bisher hoheitlich erfüllt hat, zugleich als amtsgemäße Funktion gilt. Die Gleichwertigkeit der nicht mehr hoheitlichen Tätigkeit ergibt sich damit aus einem Funktionsvergleich mit der ehemals hoheitlichen Tätigkeit.

4. Zu den Anforderungen an eine sachgerechte Bewertung eines Dienstpostens und dessen Zuordnung zu Besoldungsgruppen.

5. Da Beamte nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 151/08

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 4 U 72/07 vom 15.01.2009

Rechtsgebiete:EuGVVO
Stichwort:Bringschuld
Leitsatz:1. Eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 a EuGVVO setzt von beiden Vertragspartnern eine handschriftlich unterzeichnete Willenserklärung voraus.

2. Bei einem Versendungskauf ist "Erfüllungsort" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO der Sitz des Käufers, wenn die Waren dorthin geliefert werden sollten. Der nach Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO für den Gerichtsstand bedeutsame "Erfüllungsort" ist vom materiellrechtlichen "Erfüllungsort" zu unterscheiden.

3. Eine abweichende Vereinbarung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO setzt eine Vereinbarung über den Ort der tatsächlichen Lieferung voraus; eine Vereinbarung über den materiellrechtlichen "Erfüllungsort" beeinflusst die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO hingegen nicht.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 4 U 72/07


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