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| Rechtsgebiete: | BGB, RAG-DDR |
| Schlagworte: | Nachlassspaltung bei Miteigentum und Miterbenanteil an DDR-Grundstück, Testamentsauslegung, Brieftestament |
| Stichwort: | Brieftestament |
| Leitsatz: | 1. Gehört zum Nachlass eines zwischen dem 1 Januar 1976 und dem 2.Oktober 1990 mit letztem Wohnsitz in den alten Bundesländern verstorbenen Erblasser ein Miteigentumsanteil an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück und ist er an dem weiteren Miteigentumsanteil im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, so tritt nur hinsichtlich des ersteren Nachlassspaltung ein, während die gesamthänderische Beteiligung zum "Westvermögen" des Erblassers gehört. 2. Hat der Erblasser in einem Testament verfügt, dass eine Person seinen Nachlass verteilen und den größten Anteil erhalten soll und weitere Personen jeweils Geldbeträge erhalten sollen, so kann darin eine Alleinerbeinsetzung der erstgenannten Person liegen. 3. Hat der nach BGB beerbte Erblasser in dieser Weise eine Person zu seinem Alleinerben eingesetzt, so gilt die Erbeinsetzung auch für das der Nachlassspaltung unterliegende Grundvermögen in der ehemaligen DDR, sofern das Testament keinen Anhaltspunkt für die Annahme enthält, dass sich die Erbeinsetzung nicht auch auf den abgespaltenen Nachlass bezieht. 4. Bei der gemäß § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung eines Briefs als Testament sind an die Feststellung, dass er vom Erblasser mit ernstlichem Testierwillen verfasst worden ist, strenge Anforderungen zu stellen. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 87/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, RAG-DDR |
| Schlagworte: | Nachlassspaltung bei Miteigentum und Miterbenanteil an DDR-Grundstück, Testamentsauslegung, Brieftestament |
| Stichwort: | Brieftestament |
| Leitsatz: | 1. Gehört zum Nachlass eines zwischen dem 1 Januar 1976 und dem 2.Oktober 1990 mit letztem Wohnsitz in den alten Bundesländern verstorbenen Erblasser ein Miteigentumsanteil an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück und ist er an dem weiteren Miteigentumsanteil im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, so tritt nur hinsichtlich des ersteren Nachlassspaltung ein, während die gesamthänderische Beteiligung zum "Westvermögen" des Erblassers gehört. 2. Hat der Erblasser in einem Testament verfügt, dass eine Person seinen Nachlass verteilen und den größten Anteil erhalten soll und weitere Personen jeweils Geldbeträge erhalten sollen, so kann darin eine Alleinerbeinsetzung der erstgenannten Person liegen. 3. Hat der nach BGB beerbte Erblasser in dieser Weise eine Person zu seinem Alleinerben eingesetzt, so gilt die Erbeinsetzung auch für das der Nachlassspaltung unterliegende Grundvermögen in der ehemaligen DDR, sofern das Testament keinen Anhaltspunkt für die Annahme enthält, dass sich die Erbeinsetzung nicht auch auf den abgespaltenen Nachlass bezieht. 4. Bei der gemäß § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung eines Briefs als Testament sind an die Feststellung, dass er vom Erblasser mit ernstlichem Testierwillen verfasst worden ist, strenge Anforderungen zu stellen. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 86/02 | |
| Rechtsgebiete: | FGG, BGB |
| Schlagworte: | Sachentscheidung des Beschwerdegerichts bei unterbliebener Feststellung der Zulässigkeit der Beschwerde, Brieftestament |
| Stichwort: | Brieftestament |
| Leitsatz: | 1. Hat das Landgericht eine Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen, ohne die für die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Feststellungen zu treffen, so bedarf es, wenn die dagegen eingelegte weitere Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hätte, der Nachholung der unterbliebenen Feststellungen ausnahmsweise dann nicht, wenn sich für den Beschwerdeführer aus der von der Sachentscheidung ausgehenden Bindungswirkung kein Nachteil ergeben kann. 2. Zum Begriff des Brieftestaments. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 4112/00 | |
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