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Briefrecht

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Beschluss, V ZB 140/08 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:GBBerG, BGB, ZPO
Stichwort:Briefrecht
Leitsatz:a) Der Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist im Sinne von §§ 1170, 1171 BGB auch dann unbekannt, wenn der für das Grundpfandrecht erteilte Brief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist.

b) Die Vorschriften der §§ 265, 266 ZPO sind auch im Aufgebotsverfahren anzuwenden.
Volltext: BGH - Beschluss, V ZB 140/08



KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 207/03 vom 11.04.2005

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Stichwort:Briefrecht
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 12 U 207/03

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 11 Wx 16/03 vom 12.02.2004

Rechtsgebiete:InsO, BGB, GBO
Stichwort:Briefrecht
Leitsatz:1. Ergibt sich die Gläubigerstellung des Grundschuldbriefbesitzers aus einer zusammenhängenden, auf den eingetragenen Gläubiger zurückgehenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so hat ihn das Grundbuchamt so zu behandeln, als würde er bereits als Grundpfandrechtsgläubiger aus dem Grundbuch hervorgehen. Bei Zweifeln an der Rechtsinhaberschaft eines Zedenten, ist deshalb auch die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs in Betracht zu ziehen.

2. Die Eintragung des Zessionars im Wege der Grundbuchberichtigung darf unter diesen Umständen nur abgelehnt werden, wenn der Erwerber nach Überzeugung des Grundbuchamtes um das beim Veräußerer fehlende Recht wusste, der gutgläubige Erwerb also widerlegt ist.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 11 Wx 16/03

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 104/02 vom 16.05.2002

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Folgen der Eintragung einer Rangänderung bei Briefrechten ohne Vorlage des Briefes
Stichwort:Briefrecht
Leitsatz:1) Hat das Grundbuchamt bei einer Eigentümerbriefgrundschuld eine Rangänderung eingetragen, ohne sich den Grundschuldbrief vorlegen zu lassen, so wird das Grundbuch unrichtig, wenn die Grundschuld außerhalb des Grundbuchs abgetreten worden war.

2) An die Eintragung des die Rangänderung bewilligenden Berechtigten der Grundschuld im Grundbuch kann sich in diesem Fall kein gutgläubiger Erwerb des Rangvorrechts zugunsten des Berechtigten eines später bestellten Grundpfandrechts anschließen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 104/02


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