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BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 9.06 vom 27.06.2007

Rechtsgebiete:PostG, GG, PostRL, EG
Schlagworte:Lizenz, Beförderungslizenz, Exklusivlizenz, Briefsendung, Briefbeförderung, Universaldienst, Universaldienstleistung, trennbare Dienstleistung, besondere Leistungsmerkmale, Übernacht-Zustellung
Stichwort:Briefbeförderung
Leitsatz:1. Eine im Wettbewerb erbrachte Postdienstleistung ist dann im Sinne von § 51 Satz 2 Nr. 4 PostG von Universaldienstleistungen "trennbar" und berührt die der Deutschen Post AG gemäß § 51 Satz 1 PostG übergangsweise zustehende Exklusivlizenz nicht, wenn sie sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung wegen besonderer, ihre qualitative Höherwertigkeit begründender Leistungsmerkmale hinreichend deutlich von den Universaldienstleistungen unterscheidet.

2. Bei der Übernacht-Zustellung von Briefsendungen, die werktäglich nach 17.00 Uhr bei den Auftraggebern abgeholt und garantiert bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktages zugestellt werden, handelt es sich um eine solche von Universaldienstleistungen trennbare Postdienstleistung, die nicht unter die Exklusivlizenz fällt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 9.06




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