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Bremische Bürgerschaft

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OVG-BREMEN – Beschluss, OVG 2 B 166/09 vom 27.07.2009

Rechtsgebiete:GG, BremBG
Schlagworte:Bremische Bürgerschaft, Direktor bei der Bürgerschaft, Eignung, politischer Beamter, Konkurrentenstreit, Statusamt
Stichwort:Bremische Bürgerschaft
Leitsatz:1. Auch bei der Besetzung der Stelle des Direktors/der Direktorin bei der Bremischen Bürgerschaft sind die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BremBG ergebenden Auswahlkriterien zu beachten.

2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Vorstand der Bürgerschaft einen Bewerber/eine Bewerberin um die Stelle des Direktors/der Direktorin der Bürgerschaft deshalb für besser geeignet als einen Mitbewerber/eine Mitwerberin hält, weil er/sie "über einen längeren Zeitraum und in noch größere Nähe zu einem Parlament" gearbeitet hat.

3. Die Leistungen in einem höheren Statusamt können durch eine bessere Eignung für das ausgeschriebene Amt übertroffen werden. Dabei kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein Unterschied von mehreren Besoldungsstufen überwunden werden.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, OVG 2 B 166/09




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