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Braunkohlentagebau

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 20.08 vom 29.09.2008

Rechtsgebiete:GG, BBergG
Schlagworte:Rahmenbetriebsplan, Zulassung, Braunkohlentagebau, Eigentümer, Wohngrundstück, Enteignung, Umsiedlung, Freizügigkeit
Stichwort:Braunkohlentagebau
Leitsatz:Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für einen Braunkohlentagebau greift nicht in das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ein.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 20.08



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 S 25.07 vom 05.07.2007

Rechtsgebiete:VwGO, BNatSchG, BBergG, EGV, Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL), Richtlinie 79/409/EWG (VRL), BbgNatSchG
Schlagworte:Wasserrechtliche Planfeststellung, Gewässerbeseitigung, Braunkohlentagebau, vorgeschlagenes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, Schutzregime vor Aufnahme in die Gemeinschaftsliste, Vorkommen einer prioritären Art, (kein) absolutes Veränderungsverbot, Funktion des vorgezogenen Schutzes, Bewahrung der Entscheidungsgrundlage der Kommission, "Stellungnahme der Kommission", Ausnahmeregelung, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, (keine) Alternativlösung, Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000, (kein) faktisches Vogelschutzgebiet, artenschutzrechtliche Verbote, überwiegende Gründe des Gemeinwohls, Verweilen in günstigem Erhaltungszustand, Biotopschutz
Stichwort:Braunkohlentagebau
Leitsatz:1. Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommenden Gestaltungskompetenz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss bis zum Abschluss eines ergänzenden Verfahrens befristen.

2. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. September 2006 in der Rechtssache C-244/05 kann nicht entnommen werden, dass die durch ein planfestgestelltes Vorhaben bewirkte vollständige Zerstörung eines von der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission gemeldeten, aber noch nicht in die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) aufgenommenen Gebietes, in dem eine prioritäre Art (Art. 1 Buchst. h FFH-RL) vorkommt, ausnahmslos unzulässig ist.

3. Durch die im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (§ 26d Abs. 4 und 5 i.V.m. § 26c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, § 26d Abs. 6 und § 26g Abs. 1 BbgNatSchG) für Gebiete, die von der Landesregierung ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind, geregelte entsprechende Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL sowie die verfahrensrechtliche Einbindung der Kommission in den Fällen, in denen prioritäre Biotope oder prioritäre Arten von einem Projekt betroffen werden, hat der Landesgesetzgeber sichergestellt, dass die vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeitete Funktion des vorgezogenen Schutzes der in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommenen Gebiete, nämlich die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu bewahren, erfüllt wird.

4. § 26d Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BbgNatSchG ist gemeinschaftskonform dahingehend auszulegen, dass als "Stellungnahme der Kommission" in der Phase bis zur Aufnahme eines Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) nicht nur eine förmliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL, sondern auch jede andere der Kommission zuzurechnende Äußerung der zuständigen Kommissionsdienststellen in Betracht kommt, durch die sichergestellt ist, dass die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht beeinträchtigt wird.

5. Zu den "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" und den Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der globalen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 S 25.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 11.05 vom 29.06.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BBergG, ROG, LPlG NRW
Schlagworte:Klagebefugnis, Rechtsverletzung, Braunkohlentagebau, Braunkohlenplan, Rahmenbetriebsplan, Zulassung, Beschränkung, Untersagung, überwiegende öffentliche Interessen, Eigentümerinteressen, vorgezogener Rechtsschutz, Grundabtretung
Stichwort:Braunkohlentagebau
Leitsatz:§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfaltet schon bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau drittschützende Wirkung zu Gunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen (Abweichung vom Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 - Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 11.05


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