JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Brandschutz
| Rechtsgebiete: | LBO |
| Schlagworte: | Austauschmittel, Baugenehmigung, Bestandsschutz, Brandschutz, Entfernungsverfügung, nachträgliche Anordnung, Nutzungsuntersagung, Nutzungseinschränkung |
| Stichwort: | Brandschutz |
| Leitsatz: | Die Anordnung, einen Einrichtungsgegenstand aus einer baulichen Anlage zu entfernen, deren genehmigte Nutzung auch das Aufstellen dieses Gegenstands umfasst, kann auf § 58 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO gestützt werden (hier: Entfernung eines Kletterturms aus einem "Family-Entertainment-Center"). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 5 S 632/09 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, NBauO, VwGO |
| Schlagworte: | Brandschutz, Gefälligkeitsplanung, Normenkontrolle, Rechtsschutzbedürfnis, Teilbaugenehmigung |
| Stichwort: | Brandschutz |
| Leitsatz: | 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Normenkontrolle kann auch dann entfallen, wenn der Antragsteller eine Teilbaugenehmigung für das planbegünstigte Objekt hat unanfechtbar werden lassen (hier verneint). 2. Ein Bebauungsplan ist nicht vollzugsfähig, wenn die derzeit geltenden Abstandsvorschriften eine Ausnutzung seiner Festsetzungen ausschließen. 3. Zur Anwendung von §§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 215/07 | |
| Rechtsgebiete: | BauO NRW |
| Schlagworte: | Bauordnungsrecht, Bausubstanz, Brandschutz, nachträgliche Anforderung, zweiter Rettungsweg, Notleiter, Spindeltreppe, Abstand, Abstandrecht, Verstoß, Abweichung |
| Stichwort: | Brandschutz |
| Leitsatz: | Ist bei vorhandener älterer Bausubstanz aus Gründen des Brandschutzes nachträglich ein 2. Rettungsweg (z.B. durch eine Notleiter mit Rückenschutz oder eine Spindeltreppe) anzulegen, der bautechnisch nicht ohne Verstoß gegen das Abstandrecht realisierbar ist, kommt die Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 BauO NRW in Betracht. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 7 B 1069/08 | |
| Rechtsgebiete: | LBauO M-V, VwGO |
| Schlagworte: | Brandschutz, nachträgliche Anordnung |
| Stichwort: | Brandschutz |
| Leitsatz: | 1. Die bauordnungsrechtliche Generalklausel (hier § 58 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V) ermächtigt auch zu Anordnungen in Fällen, in denen eine bauliche Anlage an gegenüber den im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften veränderte Vorschriften der Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung angepasst werden soll, sofern diese Fallgestaltung nicht durch eine eigenständige Vorschrift geregelt ist (früher § 87 Abs. 2 LBauO M-V a.F.); die unterschiedlichen Fallgestaltungen sind im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über bauordnungsrechtliches Einschreiten sind die Wertungen zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber namentlich den brandschutzrechtlichen Vorschriften und der Neukonzeption der Abweichung (§ 67 LBauO M-V) zu Grunde gelegt hat. Daher hat die Behörde auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Abweichung zu prüfen, ob die Erreichung des jeweiligen Schutzziels, für den die Vorschrift nur einen Weg von mehreren möglichen Wegen weist, auf andere, für den Betroffenen mildere Weise zu erreichen ist. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 3 L 18/02 | |
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