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Brandschaden im Zusammenhang mit einem 7 Jahr zuvor gekauften Wäschetrockner

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OLG-MUENCHEN – Urteil, 21 U 4952/01 vom 21.06.2002

Rechtsgebiete:ProdHaftG
Schlagworte:Brandschaden im Zusammenhang mit einem 7 Jahr zuvor gekauften Wäschetrockner
Stichwort:Brandschaden im Zusammenhang mit einem 7 Jahr zuvor gekauften Wäschetrockner
Leitsatz:Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG stellt eine Beweiserleichterung dar. Der Hersteller muss zu seiner Entlastung einen Geschehnisablauf beweisen, der nach allgemeiner Lebenserfahrung die Schlussfolgerung auf den Zeitpunkt des Fehlereintritts plausibel erscheinen lässt. Ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit für einen Fehlereintritt nach dem Inverkehrbringen reicht dabei aus (hier Brandschaden im Zusammenhang mit einem 7 Jahre zuvor gekauften Wäschetrockner; Nachweis erbracht, dass der Fehler erst nach dem Inverkehrbringen entstanden ist)
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 21 U 4952/01




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