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Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 12 W 82/08 vom 27.08.2008

Rechtsgebiete:BRAGO, RVG-VV
Schlagworte:Gebühr, Geschäftsgebühr, Prozessgebühr, Anrechnung, Altverfahren, BRAGO
Stichwort:BRAGO
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 12 W 82/08



OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII - 205/05 vom 10.11.2005

Rechtsgebiete:BRAGO, RVG
Schlagworte:Pauschgebühr, besonderer Umfang, Anwendung des RVG, BRAGO, Beiordnung für die Revisionshauptverhandlung
Stichwort:BRAGO
Leitsatz:Wird der Rechtsanwalt, der bereits vor dem 1. Juli 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet war, nach dem Stichtag (auch noch) für die Revisionshauptverhandlung zum Pflichtverteidiger bestellt, hat das auf die Anwendung der BRAGO auf das vorhergehende Verfahren keine Auswirkungen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. VIII - 205/05

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 282/04 vom 07.04.2005

Rechtsgebiete:BGB, BRAGO, BVormG, FGG
Schlagworte:Verfahrenspfleger, Rechtsanwalt, Vergütung, Stundensatz, BRAGO
Stichwort:BRAGO
Leitsatz:1. Die Vergütung eines zur Überprüfung der Betreuervergütung bestellten Rechtsanwaltes zum Verfahrenspfleger bemisst sich im Regelfall nach dem Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG.

2. Eine Abrechnung nach der BRAGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der konkrete Fall vertiefte spezifische Rechtskenntnisse erfordert und deshalb ein anderer im Betreuungsrecht erfahrener und beruflich tätiger Verfahrenspfleger der höchsten Vergütungsstufe einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 282/04

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1094/04 vom 27.10.2004

Rechtsgebiete:BRAGO, RVG, StPO
Schlagworte:Pflichtverteidiger, Wechsel, Auswechseln, Grundgebühr, Verteidigung, BRAGO, RVG, Übergangszeit
Stichwort:BRAGO
Leitsatz:1. Dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden.

2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nur im ersten Rechtszug einschließlich der Einlegung der Revision tätig war, sein Gebührenanspruch sich nach der BRAGO bemisst und die Gebühren für die Tätigkeit des neuen Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren nach dem RVG zu beurteilen sind.

3. Die Grundgebühr gem. Nr. 4100 RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die erstmalige Einarbeitung erfolgt, in der Rechtsmittelinstanz also grundsätzlich nur, wenn der Verteidiger nicht bereits in der Vorinstanz tätig war.

4. Dies gilt indes nicht, wenn sich der Gebührenanspruch des Verteidigers nach der Übergangsvorschrift des § 61 RVG für die Vorinstanz nach der BRAGO und für die Revisionsinstanz nach dem RVG richtet. Diese Besserstellung der in der Übergangszeit tätigen Rechtsanwälte ist hinzunehmen, da ansonsten eine undurchschaubare Gemengelage zwischen BRAGO und RVG entstünde.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 1094/04


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