JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Boykott
| Rechtsgebiete: | GWB, BGB |
| Stichwort: | Boykott |
| Leitsatz: | In der Anweisung einer Universität an ein mit der Vermietung von Werbeflächen in den Gebäuden der Universität und des Studentenwerks betrautes Unternehmen, künftig keine Werbeflächen an gewerbliche Repetitorien zu vermieten, liegt kein unzulässiger Boykottaufruf. |
| Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 6 U 50/08 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, BGB |
| Stichwort: | Boykott |
| Leitsatz: | 1. Der von dem Angehörigen eines Patienten mitgeteilten Absicht, in einem "offenem Brief" auf Missstände in einem Krankenhaus hinzuweisen und für dessen "Boykott" zu werben, kann nicht mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage begegnet werden, wenn der Wortlaut dieses Briefes nicht bekannt ist. 2. Die Bewertung einer Behandlung als "unmenschlich" stellt für sich genommen noch keine Schmähkritik der Krankenhausverantwortlichen dar. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 4 W 1003/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Stichwort: | Boykott |
| Leitsatz: | 1. Ein Verfahrenshindernis ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens von etwa drei Jahren im Berufungsrechtszug bei einer Gesamtdauer bis zum Berufungsurteil von etwa sieben Jahren rechtfertigt keine Teileinstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen geahndeten Behinderung des Betriebsrats. 2. Ist das Gericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung aufgrund tragfähiger Beweisanzeichen davon überzeugt, daß der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung auf keinen Fall am gerichtlich bestimmten Terminstag erschienen wäre, so darf es die Berufung auch dann nach § 329 Abs. 1 StPO verwerfen, wenn dem Angeklagten eine Krankheit attestiert war. Für die Anforderungen an die Beweiswürdigung gelten dieselben Grundsätze wie für die Schuld- und Straffrage. 3. Das Revisionsgericht muß das als Kompensation für die - in allen Rechtszügen geschehene - rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erforderliche Maß der auf die Vollstreckung anzurechnenden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen, ohne daß es eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf, wenn ihm die dafür maßgeblichen Tatsachen ohne eigene Ermittlungen zur Verfügung stehen. § 354 Abs. 1a StPO ist nicht einschlägig, weil die Kompensation kein Akt der Strafzumessung, sondern der Entschädigung ist. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Stichwort: | Boykott |
| Leitsatz: | 1. Die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten. 2. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. 3. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. |
| Volltext: BVERFG - Urteil, 1 BvR 1620/04 | |
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