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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 327/00 vom 22.10.2003

Rechtsgebiete:BauNVO, LSA-BauO, LSA-VwVfG, GG, VwGO
Schlagworte:Baugenehmigung, rechtswidrige, Aufhebung, Rücknahme, Eigentum, Rücksichtnahme, Boxenlaufstall, Dorfgebiet, Gehör, rechtliches, Würdigung, gerichtliche
Stichwort:Boxenlaufstall
Leitsatz:1. Die Aufhebung einer rechtswidrigen Baugenehmigung verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie der Verfassung.

2. Ein Boxenlaufstall kann mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO selbst in einem Dorfgebiet gegen den Grundsatz der Rücksichtnahme verstoßen.

3. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Vorbelastung des Gebiets nicht ermittelt, führt nicht zum Erfolg, wenn es der Betroffene unterlassen hat, auf Aufklärung zu dringen.

4. Mit der Verfahrensrüge, rechtliches Gehör sei verletzt, kann nicht geltend gemacht werden, dass das Verwaltungsgericht die Sachlage unrichtig gewürdigt habe.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 327/00




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