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bordellartiger Betrieb

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 A 1284/08.Z vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Bauvoranfrage, bordellartiger Betrieb, Nutzungsänderung, städtebauliche Relefanz
Stichwort:bordellartiger Betrieb
Leitsatz:1. Eine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB kann auch dann gegeben sein, wenn sich sowohl die bisherige als auch die beabsichtigte Nutzung nach den Maßstäben der Baunutzungsverordnung als kerngebietstypische Nutzung darstellt.

2. Die Umnutzung einer ehemaligen Diskothek in einen bordellartigen Betrieb stellt eine Nutzungsänderung gemäß § 29 BauGB dar, da hierdurch andere städtebaulich relevante Aspekte zur Überprüfung anstehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Nutzungsformen kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind, die in Gebieten, die auch dem Wohnen dienen, nicht zulässig sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 A 1284/08.Z



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 10019/07.OVG vom 09.02.2007

Rechtsgebiete:LBauO, VwGO, BauNVO
Schlagworte:Baurecht, Bauordnungsrecht, Nutzungsuntersagung, Nutzungsuntersagungsverfügung, Prostitution, Bordell, bordellartiger Betrieb, bordellähnlicher Betrieb, Mischgebiet, Wohnungsprostitution, Auswahlermessen, Eigentümer, Zustandsstörer, Mieter, Handlungsstörer
Stichwort:bordellartiger Betrieb
Leitsatz:Anlass zum Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung besteht auch dann, wenn die baurechtswidrige Nutzung (hier: bordellartiger Betrieb in einer im Mischgebiet gelegenen Wohnung) zwar nicht aktuell nachgewiesen ist, bis kurz zuvor jedoch betrieben wurde und Grund zur Annahme besteht, dass diese Nutzung wieder erneut aufgenommen wird.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 B 10019/07.OVG

OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 2 S 5.03 vom 09.04.2003

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, BauO Bln, ProstG
Schlagworte:Baurecht, Nutzungsuntersagung, bordellartiger Betrieb, Wohngebiet, Mischgebiet, Prostitution
Stichwort:bordellartiger Betrieb
Leitsatz:1. In allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten sind bordellartige Betriebe grundsätzlich planungsrechtlich unzulässig.

2. Zur Beurteilung eines "Massagestudios" als bordellartiger Betrieb.
Volltext: OVG-BERLIN - Beschluss, OVG 2 S 5.03

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 149/01 vom 24.07.2002

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, LBO
Schlagworte:Innenbereich, Mischgebiet, Wohnungsprostitution, bordellartiger Betrieb, Nutzungsuntersagung, Dauerverwaltungsakt
Stichwort:bordellartiger Betrieb
Leitsatz:Zur Abgrenzung von Wohnungsprostitution und bordellartigem Betrieb (im Anschluss an Senatsurteil vom 13.02.1998 - 5 S 2570/96 - NVwZ-RR 1998, 550).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 149/01


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