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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 10019/07.OVG vom 09.02.2007

Rechtsgebiete:LBauO, VwGO, BauNVO
Schlagworte:Baurecht, Bauordnungsrecht, Nutzungsuntersagung, Nutzungsuntersagungsverfügung, Prostitution, Bordell, bordellartiger Betrieb, bordellähnlicher Betrieb, Mischgebiet, Wohnungsprostitution, Auswahlermessen, Eigentümer, Zustandsstörer, Mieter, Handlungsstörer
Stichwort:bordellähnlicher Betrieb
Leitsatz:Anlass zum Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung besteht auch dann, wenn die baurechtswidrige Nutzung (hier: bordellartiger Betrieb in einer im Mischgebiet gelegenen Wohnung) zwar nicht aktuell nachgewiesen ist, bis kurz zuvor jedoch betrieben wurde und Grund zur Annahme besteht, dass diese Nutzung wieder erneut aufgenommen wird.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 B 10019/07.OVG




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