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Bootssteganlage

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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 UZ 4082/00 vom 30.11.2002

Rechtsgebiete:HENatG, HWG
Schlagworte:Befreiung, Belange, Bootssteganlage, Genehmigung, Konzentration, Landschaftsschutzgebiet, Vorgreiflichkeit
Stichwort:Bootssteganlage
Leitsatz:1. Diejenigen Belange des Landschaftsschutzes, für die ein bereichsspezifisches Genehmigungsverfahren angeordnet ist, gehören nicht zu den öffentlichen Belangen i. S. d. § 71 Abs. 1 Nr. 1 HWG.

2. Die Rechtsbereiche des Wasserrechts und des Landschaftsschutzrechts stehen materiell gleichrangig nebeneinander und erfordern je für sich eine eigenständige Überprüfung und Zulassung. Eine Vorgreiflichkeit der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung gegenüber der wasserrechtlichen Befreiung - wie nach der baurechtlichen Schlusspunkttheorie gegenüber der Baugenehmigung - besteht nicht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 UZ 4082/00




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