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böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1138/07 vom 28.08.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Chefarzt, Annahmeverzug, anrechenbarer Zwischenverdienst, Privatliquidationsrecht, Nebentätigkeit, Böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst, Schönheitsoperationen
Stichwort:böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst
Leitsatz:1. Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei einem gekündigten Anstellungsverhältnis eines Chefarztes.

2. Zur Bestimmung des anrechenbaren Zwischenverdienstes bei einer selbständigen Tätigkeit als niedergelassener Arzt.

3. Zur Frage, inwieweit Erlöse aus einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatliquidationsrecht eines Chefarztes im Falle des Annahmeverzuges als Teil der Vergütung im Sinne von § 615 S. 1 BGB fortzuzahlen sind.

4. Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Anstellungsvertrag, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, aus bestimmten Nebentätigkeiten Liquidationserlöse zu erwerben, kommt im Falle einer sich als unwirksam erweisenden Kündigung auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

5. Es stellt kein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst im Sinne von § 615 BGB dar, wenn der gekündigte Chefarzt der HNO-Abteilung einer Klinik das Angebot ablehnt, während des laufenden Kündigungsschutzprozesses in seiner alten Abteilung als eine Art Belegarzt tätig zu werden, erst recht, wenn sein vom Arbeitgeber eingestellter Nachfolger bereits seinen Dienst angetreten hat.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 1138/07



LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 Sa 3/08 vom 01.07.2008

Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Schlagworte:Annahmeverzug, böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst
Stichwort:böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst
Leitsatz:Nach Ausspruch einer (offensichtlich unwirksamen) fristlosen betriebsbedingten Änderungskündigung ist die Weiterbeschäftigung zu den neuen, schlechteren Arbeitsbedingungen vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist den Arbeitnehmern nicht zumutbar. Die Ablehnung eines entsprechenden Prozessbeschäftigungsangebotes stellt kein böswilliges Unterlassen im Sinne der §§ 11 Ziff. 2 KSchG, 615 Satz 2 BGB dar.
Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 Sa 3/08


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