JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Schlagworte: | Annahmeverzug, böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs |
| Stichwort: | böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs |
| Leitsatz: | 1) Kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs bei unzumutbar langer Fahrtzeit zur Arbeitsstätte (hier: 4 Stunden täglich) 2) Die Böswilligkeit des Unterlassens anderweitigen Erwerbs folgt auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess vorgeschlagen hatte, den (Kündigungs-)rechtsstreit vergleichsweise dahingehend zu beenden, indem er an der anderen Arbeitsstätte weiterbeschäftigt wird. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 9 Sa 882/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, SGB III |
| Schlagworte: | Annahmeverzug, böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs, Versetzung, Unzumutbarkeit, Fahrzeit |
| Stichwort: | böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs |
| Leitsatz: | Kein "böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs" bei unzumutbar langer Pendelzeit. Kann der Arbeitgeber wegen Schließung einer Niederlassung die dort tätige Arbeitnehmerin am bisherigen vertraglichen Einsatzort nicht mehr beschäftigen und erweist sich die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung wegen bestehender Schwangerschaft der Arbeitnehmerin als unwirksam, so überschreitet die (im Arbeitsvertrag vorbehaltene) Versetzung in eine andere Filiale die Grenze billigen Ermessens, wenn die Arbeitnehmerin auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist und je Strecke eine Fahrtzeit von mehr als zwei Stunden anfällt. Das gilt auch dann, wenn es sich um die einzige geeignete freie Stelle handelt. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 51/07 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Schlagworte: | Annahmeverzug des Arbeitgebers, böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs, Darlegungs- und Beweislast |
| Stichwort: | böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs |
| Volltext: LAG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 Sa 989/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, RTV f. d. Gebäudereinigerhandwerk NRW |
| Schlagworte: | Verzugslohn, Annahmeverzug, böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs, Arbeitsaufforderung, Ausschlussfrist |
| Stichwort: | böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs |
| Leitsatz: | 1. Arbeitsaufforderungen des Arbeitgebers beenden seinen durch eine unwirksame Kündigung entstandenen Annahmeverzug nur, wenn er zugleich seine Kündigung zurücknimmt und sein Arbeitsangebot nicht befristet - etwa auf die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses. Nicht-Annahme des Angebots kann aber böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs i. S. v. § 615 S. 2 BGB sein. 2. Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs i. S. v. § 615 S. 2 BGB erfordert positive Kenntnis des Arbeitnehmers von der Arbeitsmöglichkeit und seine vorsätzliche Untätigkeit; fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus. Grundsätzlich schließt den Vorwurf die Tatsache aus, dass sich der Arbeitnehmer beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet hat. 3. Positive Kenntnis i. S. v. Zf. 2 beweist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht schon durch den Beweis des Zugangs eines Arbeitsangebotsschreibens. 4. Die außergerichtliche Geltendmachung kündigungsakzessorischer Ansprüche kann durch Erhebung der Kündigungsschutzklage geschehen. Unschädlich ist, wenn die Geltendmachung auf diese Weise vor Fälligkeit erfolgt. Der Lauf eventuell vom Tarifvertrag vorgesehener weiterer Firsten setzt in diesem Fall mit der Fälligkeit ein. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 559/01 | |
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