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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 494/06 vom 06.03.2007

Rechtsgebiete:SpruchG
Schlagworte:Spruchverfahren, Antrag, Begründung, Einwendung, Börsenkurs, Verschmelzung, Frist, Aktien, AG, Aktiengesellschaft
Stichwort:Börsenkurs
Leitsatz:Ein Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens nach einer Verschmelzung ist unzulässig, wenn zur Begründung innerhalb der Antragsfrist lediglich der vor 5 Jahren gezahlte Erwerbspreis der Aktien des übertragenden Unternehmens dem Börsenwert der aufgrund der Verschmelzung erhaltenen Aktien des aufnehmenden Unternehmens gegenübergestellt und pauschal behauptet wird, das festgesetzte Umtauschverhältnis sei unangemessen niedrig.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 494/06




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