JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bodenveränderung
| Rechtsgebiete: | BBodSchG, BBodSchV, NWG |
| Schlagworte: | Bodenveränderung, schädliche, Grundwasser, Grundwasserkontamination, Heizöltank, Mineralölkohlenwasserstoff, MKW, Ölheizung, Prüfwert, schädliche Bodenveränderung, Verursacher, Sickerwasser, ständige Überwachung, Überwachung, ständige |
| Stichwort: | Bodenveränderung |
| Leitsatz: | 1. Mit welchen Maßnahmen der Betreiber einer Ölheizung mit einem außerhalb des Hauses unterirdisch liegenden Heizöltank seiner Pflicht zur ständigen Überwachung gemäß § 163 Abs. 2 Satz 1 NWG nachkommt, bestimmt sich auch nach dem Alter und dem sicherheitstechnischen Stand der Anlage. 2. Zum Verhältnis der Prüfwerte der BBodSchV für Sickerwasser zu den LAWA-Prüfwerten für Grundwasser. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 LC 67/05 | |
| Rechtsgebiete: | KrW-/AbfG, BBergG, BBodSchG, BBodSchV |
| Schlagworte: | Tongrube, Einbau Abfall, Abfallbeseitigung, Abfallverwertung, Verwertung, stoffliche, Abfallgemisch, Abfall, schadloser, Abschlussbetriebsplan, Wiedernutzbarmachung Oberfläche, Betriebsplan Risikovorsorge, Bodenschutz, Bodenveränderung, schädliche, Vorsorgepflicht, Sanierungspflicht, Bodeneinwirkung Nachbargrundstück |
| Stichwort: | Bodenveränderung |
| Leitsatz: | Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen ist im Regelfall ein Verwertungsvorgang. Die Nutzung des Abfallvolumens ist eine stoffliche Verwertung, wenn die Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften für den Verwendungszweck geeignet sind. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über § 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 26.03 | |
| Rechtsgebiete: | AKG, BBodSchG, PrPVG, PrWassG |
| Schlagworte: | Altlasten, Bodenveränderung, schädliche, Deutsches Reich, Identität, Erlöschen von Ansprüchen, Grundstücke, kontaminierte, Kampfstoffe, Kriegsfolgen |
| Stichwort: | Bodenveränderung |
| Leitsatz: | 1. Kampfstoffe, die nicht mehr zu militärischen Zwecken nutzbar sind oder von denen keine kampfmittelspezifischen Gefahren mehr ausgehen, können als Altlasten dem Regime des Bundes-Bodenschutzgesetzes unterliegen. Dazu gehören auch kontaminierte Grundstücke, auf denen ehemals Munition hergestellt wurde und von denen die Kampfmittel entfernt worden sind. 2. Hat eine schädliche Bodenveränderung die materielle Polizeipflicht des Deutschen Reiches begründet, ist diese nicht nach § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen. Denn diese ist kein Anspruch im Sinne des Gesetzes, sondern eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung. Sie ist heute der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar zuzurechnen, weil diese mit dem Deutschen Reich (teil)identisch ist. 3. Die Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz kann der Bundesrepublik Deutschland trotz ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin durch Verwaltungsakt auferlegt werden. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 LC 97/02 | |
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