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Bodensee

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 274/06 vom 30.08.2007

Rechtsgebiete:GG, VwGO, WHG, WG
Schlagworte:Schlagworte, Antragsbefugnis, Tauchsport, Tauchverbot, Wasserrechtlicher Gemeingebrauch, Beteiligung Verbände, Bodensee, Fahrgastschifffahrt, Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Stichwort:Bodensee
Leitsatz:1. Für einen Normenkontrollantrag gegen die untergesetzliche Regelung eines Tauchverbots ist ein hiervon betroffener Sporttaucher jedenfalls im Blick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

2. Das Verbot des Tauchens im Bodensee im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen und Landestellen der Fahrgastschifffahrt betrifft ein (auch) für die Schifffahrt abstrakt gefährliches Verhalten und ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

3. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit kann es im Blick auf die Angemessenheit eines normativ festgelegten Tauchverbots erfordern, Ausnahmen von diesem Verbot für bestimmte Tauchplätze zuzulassen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 274/06



OLG-KARLSRUHE – Urteil, 23 U 6/03 BSch vom 19.03.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Schutzgesetz, Wettsegelbestimmungen, Haftungsausschluss, Segelregatta, Bodensee
Stichwort:Bodensee
Leitsatz:1. Wettsegelbestimmungn (wie die Wettfahrtregeln der ISAF oder die Ordnungsvorschriften des DSV) besitzen nicht die erforderliche Rechtsqualität eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

2. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechten Kampfspielen sind auf Rennveranstaltungen - insbesondere auch Segelregatten - übertragbar.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 23 U 6/03 BSch

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 23 U 6/03 BSch vom 24.01.2003

Rechtsgebiete:BGB, GG, BodenseeSchiffO
Schlagworte:Bodensee, Verkehrssicherungspflicht, Flachwasserzone, Untiefe
Stichwort:Bodensee
Leitsatz:Keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn in der Flachwasserzone des Bodensees zwei Seeauslassleitungen mit dem Schifffahrts-Hinweiszeichen E.7 gemäß der Anlage B zu Art. 5.01 Abs. 2 BodenseeSchiffO in größeren Abständen, nicht aber am jeweiligen Ende gekennzeichnet werden.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 23 U 6/03 BSch


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